Neues BGH-Urteil Unfall beim Rückwärtsfahren: BGH regelt Schuldfrage neu
Wer ist schuld, wenn zwei rückwärts ausparkende Autos miteinander kollidieren? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun genauer geklärt. Nicht immer muss dabei jeder seinen Schaden selbst tragen. (Az. VI ZR 6/15)
Normalerweise gilt bei Unfällen im Rückwärtsfahren der so genannte Anscheinsbeweis. Das heißt, man hat zunächst voll Schuld. Dem anderen Beteiligten muss eine mögliche Mitschuld am Unfall nachgewiesen werden.
Wer bereits steht, trägt keine Mitschuld
Ist allerdings eines der beiden Autos nach dem Ausparken aus einer Parkbucht schon zum Stehen gekommen, muss der Fahrer seinen eigenen Schaden nicht selbst tragen. Der Auffahrende haftet dann womöglich für den Schaden am anderen Auto, heißt es in dem Urteil.
Der BGH verwies zur Begründung darauf, dass auf Parkplätzen "stets" mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Autos gerechnet werden muss. Autofahrer müssten deshalb beim Rückwärtsausparken so vorsichtig fahren, dass "eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist". Zur Not müssen sie sich einweisen lassen.
Anscheinsbeweis gilt nicht immer
Fährt ein Autolenker dagegen vorsichtig rückwärts und es gelingt ihm, vor einer Kollision noch zum Stehen zu kommen, hat er seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Der sogenannte Anscheinsbeweis für das Verschulden des Rückwärtsfahrenden könne auf ihn deshalb nicht angewandt werden.
Andere Gerichte hatten zuvor die Auffassung vertreten, dass ein erst kurzzeitiges Stehen noch zum Rückwärtsfahren zähle.
Mit dem Urteil hat nun der Kläger Anspruch auf vollen Schadenersatz von rund 150 Euro. Er hatte sein Auto auf dem Parkplatz eines Baumarktes rückwärts ausgeparkt und stand seinen Angaben zufolge bereits in Fahrtrichtung, als es zu dem Zusammenstoß mit einem ebenfalls rückwärts ausparkenden Auto kam.