Wichtiges Urteil Trotz Parkschein: Bei diesem Verstoß droht ein Bußgeld
Knöllchen trotz Parkschein? Dann war er nicht gut sichtbar. Wo der Zettel hingehört – und wo nicht.
Kurz zusammengefasst:
- Parkschein muss von außen gut lesbar sein.
- Front-/Seitenscheibe oder Kofferraumabdeckung bevorzugen.
- Mittelkonsole ist kein geeigneter Ort für Parkschein.
Wohin gehört der Parkschein? Einerseits sind die Regeln klar – und andererseits auch wieder nicht. Deshalb kommt es immer wieder zu Ärger vor Gericht. Dabei ist das gar nicht nötig. Denn in der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: Der Parkschein muss sich "am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar" befinden (Paragraf 13, Absatz 1). Aber was genau bedeutet das?
Front- oder Seitenscheibe: immer eine gute Wahl
Das Ordnungsamt muss auf einen Blick erkennen können, dass Ihr Auto einen gültigen Parkschein hat. Wer ihn also nicht gut lesbar anbringt, tut sich mitunter keinen Gefallen.
Die Bußgelder
Ohne Parkschein gibt's ein Bußgeld. Wie viel Sie zahlen müssen, hängt von der Dauer des Parkens ab.
• Bis zu 30 Minuten: 20 Euro
• Länger als 30 Minuten: 25 Euro
• Über eine Stunde: 30 Euro
• Über zwei Stunden: 35 Euro
• Über drei Stunden: 40 Euro
Eine gängige und akzeptierte Methode ist das Anbringen des Parkausweises im Bereich der Front- oder Seitenscheibe. Legen Sie ihn zum Beispiel auf das Armaturenbrett, sodass er von außen gut sichtbar ist.
Die Alternative: Kofferraumabdeckung am Heck
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Parkausweis auf der Kofferraumabdeckung am Heck zu platzieren. Auch hier ist er von außen leicht erkennbar. Achten Sie darauf, dass er nicht von Gegenständen verdeckt wird, um Missverständnisse zu vermeiden.
Keine gute Idee: die Mittelkonsole
Mancher Autofahrer legt den Parkausweis einfach auf die Mittelkonsole zwischen Fahrer- und Beifahrersitz. Dort hat er aber nichts zu suchen: Auf der Mittelkonsole ist der Parkschein nicht gut sichtbar, urteilte das Amtsgericht Schwerin (Az.: 35 OWi 83/23).
- Nachrichtenagentur dpa
- gesetze-im-internet.de: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit