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Rettungswagen ohne Martinshorn, mit Blaulicht: Das sollen Autofahrer tun


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Sonderrecht und Wegerecht
Blaulicht, aber kein Martinshorn – das müssen Autofahrer tun


Aktualisiert am 25.10.2023Lesedauer: 3 Min.
Rettungswagen mit Blaulicht: Eine 16-Jährige wurde bei einem Unfall schwer verletzt.Vergrößern des Bildes
Rettungswagen mit Blaulicht: Es macht einen Unterschied, ob das Martinshorn ertönt. (Quelle: IMAGO/Michael Gstettenbauer/imago-images-bilder)

Was muss man bei einem nahenden Rettungsfahrzeug tun? Nicht immer gelten die gleichen Regeln. Das sollten Sie wissen.

Wenn von hinten ein Fahrzeug von Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn im Rückspiegel zu sehen ist, ist klar: Es geht um Leben und Tod, alle Verkehrsteilnehmer müssen Platz machen. Nur so kommen die Helfer schnell zu ihrem Einsatzort. Aber was bedeutet es, wenn das Fahrzeug lediglich mit eingeschaltetem Blaulicht unterwegs ist?

Sonderrecht und Wegerecht – der Unterschied

Je nach eingesetzter Kombination von Blaulicht und Martinshorn gelten für die Einsatzkräfte unterschiedliche Rechte. Am umfassendsten ist das Wegerecht.

  • Wegerecht: § 38 (1) der Straßenverkehrsordnung (StVO) räumt Einsatzfahrzeugen mit Martinshorn und Blaulicht ein sogenanntes Wegerecht ein. Dabei gilt: "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten." Alle Verkehrsteilnehmer müssen sofort Platz machen, die Einsatzkräfte haben absoluten Vorrang.
  • Sonderrecht: Einsatzwagen, die ohne Martinshorn, aber mit Blaulicht unterwegs sind, haben dieses Wegerecht nicht. Jedoch dürfen auch sie Sonderrechte in Anspruch nehmen, weil sie mit einem Warnsignal fahren: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie die StVO übergehen und auch ohne weitere Kennzeichnung zum Beispiel rote Ampeln überfahren oder entgegen der Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße fahren, wie Oliver Maier, Fachanwalt für Verkehrsrecht, erklärt. "Allerdings müssen die anderen Verkehrsteilnehmer nicht sofort freie Bahn schaffen", sagt Maier. Das blaue Blinklicht mahnt aber zu erhöhter Vorsicht.

    Solche Sonderrechte seien nicht an Blaulicht und Martinshorn gebunden und könnten nicht nur von Polizei, Krankenwagen oder Feuerwehr in Anspruch genommen werden, sondern beispielsweise auch von Zivilfahndern oder dem Zoll, ergänzt Daniela Mielchen, Fachanwältin für Verkehrsrecht aus Hamburg.

Fahrzeuge mit einem gelben Blinklicht genießen keine Sonder- oder gar Wegerechte. Es diene ausschließlich dazu, andere Verkehrsteilnehmer oder Personen zu warnen, so Rechtsanwalt Maier. Es dürfe beispielsweise von der Müllabfuhr, Abschleppdiensten, Baufahrzeugen oder Schwerlasttransportern mit Überbreite genutzt werden. Eine Sirene sei für diese Fahrzeuge nicht erlaubt.

Lassen sich die Martinshörner unterscheiden?

Übrigens ist es nicht möglich, die unterschiedlichen Rettungsfahrzeuge anhand der Tonfolgen ihrer Martinshörner zu erkennen: Die DIN 14610 schreibt vor, dass sich die Tonhöhe verschiedener Hörner unterscheiden darf, nicht aber, dass sich die Martinshörner (in der Fachsprache Folgetonhörner genannt) verschiedener Fahrzeugtypen in der Tonfolge unterscheiden. Die Frequenz muss zwischen 360 Hz (fis) und 630 Hz (dis) liegen, das Intervall eine reine Quarte sein. Außerdem sind unterschiedliche Frequenzen für Stadt und Land vorgegeben.

Rettungsfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn naht: Was tun?

Die Feuerwehr Hanstedt empfiehlt:

  • Stellen Sie fest, woher das Sondersignal kommt
  • Versuchen Sie vorauszusehen, wohin das Einsatzfahrzeug fährt, beispielsweise anhand der Blinker
  • Fahren Sie am besten rechts an den Fahrbahnrand und signalisieren Sie das mit gesetztem Blinker
  • Überlegen Sie, ob auch schwere Fahrzeuge die Straße passieren können. Andernfalls fahren Sie zur nächsten Ausweichstelle
  • An einer roten Ampel dürfen Sie einem Einsatzfahrzeug auch Platz machen, indem Sie vorsichtig in die Kreuzung einfahren. In diesem Fall begehen Sie keinen Verkehrsverstoß. Seien Sie aber vorsichtig und tasten Sie sich langsam in den Kreuzungsbereich

Keinen Platz gemacht: Das sind die Strafen

Wer Einsatzautos mit Blaulicht und Sirene nicht sofort Platz macht, riskiert Strafen. "Auf dem Papier gibt es hierfür ein Bußgeld von bis zu 300 Euro und zwei Punkte in Flensburg, wirklich oft geahndet werden solche Verstöße aber leider nicht", sagt Professor Dieter Müller von der Hochschule der Sächsischen Polizei und Vorsitzender des juristischen Beirats des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR). Das Problem sei die Beweisführung, da nur die wenigsten Einsatzfahrzeuge mit Kameras ausgestattet seien.

Verwendete Quellen
  • feuerwehr-hanstedt.de: "Martinshorn bei Nacht"
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
  • Archivmaterial
  • praxistipps.focus.de: "Unterschied der Sirenen: Polizei, Krankenwagen, Feuerwehr"
  • autozeitung.de: "Richtig handeln bei sich nähernden Einsatzfahrzeugen"
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