t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeMobilitätAutos

Gebrauchtwagen: Vom Kaufvertrag zurücktreten


Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.

Ratgeber
Gebrauchtwagen: Wann Sie vom Kaufvertrag zurücktreten können

fs (CF)

Aktualisiert am 12.06.2013Lesedauer: 1 Min.
Vom Kaufvertrag zurücktreten: In manchen Fällen möglichVergrößern des Bildes
Vom Kaufvertrag zurücktreten: In manchen Fällen möglich (Quelle: imago-images-bilder)
News folgen

Beim Gebrauchtwagen-Kauf können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer seiner Nacherfüllungspflicht bei einem eindeutigen Mangel nicht nachgekommen ist. Hierzu müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Unterschied zwischen Privatpersonen und Unternehmern

Ein wesentlicher Faktor ist die Frage, ob der Verkäufer Ihres Gebrauchtwagens zum Zeitpunkt der Abwicklung eine Privatperson oder ein Unternehmer war. Privatpersonen dürfen eine Haftung für etwaige Mängel im Kaufvertrag ausschließen. Unternehmer – dazu gehört beispielsweise auch der Freiberufler, der seinen Wagen veräußert – muss ein Jahr lang für Sachmängel am Gebrauchtwagen geradestehen.

Im Rahmen dieser Sachmängelhaftung müssen sämtliche Nachbesserungsarbeiten vom Verkäufer kostenfrei ausgeführt werden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. (Kaufvertrag für Gebrauchtwagen: Das ist zu beachten)

Zweimalige Nachbesserung

Zuvor müssen Sie dem Verkäufer eine zweimalige Nachbesserung einräumen. Scheitern beide Nachbesserungsversuche, dürfen Sie das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Diese Regelung gilt wohlgemerkt nur dann, wenn der Verkäufer die Nachbesserung selbstständig durchgeführt beziehungsweise der Nachbesserung durch eine vorher bestimmte Werkstatt zugestimmt hat. Im Zuge des Rücktritts muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er in der Zeit der bisherigen Fahrzeugbenutzung erfahren hat.

Mangel ist nicht gleich Mangel

Ein weiterer entscheidender Parameter ist die Mangelart: Da ein Gebrauchtwagen nun mal gebraucht ist, muss der Käufer normale Gebrauchsspuren hinnehmen. Im Amtsdeutsch ist hierbei von „üblichen Gebrauchs- und Abnutzungsspuren“ die Rede. Liegen nur solche Schäden vor, können Sie nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Erst wirklich gewichtige Mängel stellen die Grundlage für einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Was unter diese Definition fällt, obliegt der richterlichen Würdigung. Der ADAC stellt zu diesem Zweck Zusammenfassungen der relevanten Gerichtsurteile bereit.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website