Radweg nicht genutzt Haftet Fahrradfahrerin bei Unfall?
München/Berlin (dpa/tmn) - Fährt eine Fahrradfahrerin auf der Bundesstraße und nicht auf den für sie vorgesehenen Radweg, kann das Folgen für die Haftungsfrage haben. Kommt es dann zu einem Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern, haftet die Radfahrerin mit.
Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Az.: 10 U 651/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht.
Nach Überholmanöver beide schwer verletzt
In dem verhandelten Fall kam es zu einem Unfall zwischen einem Motorradfahrer und einer Radfahrerin. Beide wurden schwer verletzt. Das Motorrad hatte beim Überholen auf einer kurvigen Bundesstraße eine Kollisionsgeschwindigkeit von rund 90 km/h.
Dem Fahrer konnte aber keine Schuld nachgewiesen werden. Die Frau fuhr hingegen mit ihrem Fahrrad auf der Straße statt auf dem Radweg - sie traf eine Mithaftung.
Betriebsgefahr bei Haftung entscheidend
Bei Unfällen zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern orientiert sich die Haftung an der Betriebsgefahr. Das Oberlandesgericht entschied dazu: Der Fahrer des Motorrads hafte wegen der erhöhten Betriebsgefahr beim Überholen mit 75 Prozent. Die Radfahrerin musste wegen ihres Verstoßes 25 Prozent der Haftung übernehmen.