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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Rechte der Airlines Zu betrunken: Darf der Zutritt zum Flugzeug verweigert werden?
Wer betrunken am Flughafen erscheint, der riskiert, den Flug nicht antreten zu dürfen. Das unterstützen auch Gerichtsurteile.
Die Stimmung im Urlaub ist ausgelassen, man ist mit Freunden unterwegs – und trinkt einen über den Durst. Doch beim Einstieg in den Flieger dann das böse Erwachen: der Zutritt wird verwehrt, weil man zu betrunken ist.
Aber ist das überhaupt rechtens? Ja, die Crew kann betrunkenen Passagieren die Beförderung verweigern. Das bestätigen auch mehrere Gerichtsurteile. Der Grund dafür ist plausibel. Alkoholisierte Fluggäste können ein Sicherheitsrisiko darstellen, etwa dann, wenn sie aggressiv werden.
Laut Paragraf 12 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) hat der Luftfahrzeugführer "die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord" zu gewährleisten. Besteht also ein mögliches Sicherheitsrisiko durch einen betrunkenen Passagier, kann das Boarding verweigert werden.
Passagiere dürfen sogar gefesselt werden
Ist das Flugzeug bereits in der Luft, dürfen Pilot und Crew auch Maßnahmen ergreifen, um einen betrunkenen und aggressiven Passagier ruhigzustellen – ihn etwa fesseln. Auch das ist in Paragraf 12 des LuftSiG festgehalten. Allerdings erfordert dies die Annahme, "dass die Person den Luftfahrzeugführer oder Dritte angreifen oder Sachen beschädigen wird".
Übrigens: Der Verzehr von mitgebrachtem Alkohol ist im Flugzeug meistens nicht gestattet – auch, wenn dieser im Duty-free-Shop im Sicherheitsbereich gekauft wurde. In diesem Fall kann die Crew nämlich nicht kontrollieren, wie hoch die verzehrte Menge Alkohol ist.
Wer gegen das Verbot, eigenen Alkohol zu trinken, verstößt oder seinen Flug betrunken antreten will, muss mit Konsequenzen rechnen. Das kann zum einen die Nichtbeförderung sein, zum anderen kann die Airline auch Strafanzeige erstatten. Mit einer Entschädigung seitens der Airline können alkoholisierte Passagiere nicht rechnen, wie Gerichtsurteile zeigen.
- Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 27.5.2020, Az.: 32 C 784/19 (89)
- Amtsgericht München: Aktenzeichen 182 C 18938/18
- gesetze-im-internet.de: Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG): "§ 12 Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers"