t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeLebenReisen

Streit mit Booking.com: Gericht stärkt Hotels den Rücken


Das steckt hinter Bestpreisklauseln
EuGH stärkt Hotels im Streit mit Booking den Rücken

Von afp
19.09.2024 - 11:00 UhrLesedauer: 2 Min.
Booking.com: Es soll unter anderem klimafreundliche Reiseoptionen geben.Vergrößern des BildesBooking.com: Der Europäische Gerichtshof hat im Fall der Bestpreisklauseln eine Entscheidung gefällt. (Quelle: imago-images-bilder)

Die Buchungsplattform Booking.com erlegte vielen deutschen Hotels bis 2016 sogenannte Bestpreisklauseln auf. Was sich dahinter verbirgt und was jetzt recht ist.

Im Rechtsstreit zwischen der niederländischen Buchungsplattform Booking.com und dutzenden deutschen Hotels stärkt ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom Donnerstag den Hotels den Rücken. Dabei geht es um sogenannte Bestpreisklauseln, die Booking.com Hotels bis Februar 2016 auferlegte. Diese durften demnach ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht preiswerter anbieten als bei Booking. (Az. C-264/23)

Das Bundeskartellamt verbot diese Praxis Ende 2015. Die Entscheidung wurde später vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigt. 2020 wandte sich Booking.com an ein niederländisches Gericht. Das Buchungsportal wollte feststellen lassen, dass die Bestpreisklauseln nicht gegen EU-Recht verstießen. Zahlreiche deutsche Hotels und Hotelgruppen erhoben eine sogenannte Widerklage und verlangten von Booking.com Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht.

Das niederländische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen vor. Es wollte wissen, ob die Klauseln als sogenannte Nebenabreden zulässig sein könnten, um Trittbrettfahren zu verhindern – also dass Kunden sich Hotels auf Booking.com anschauen, dann aber günstiger auf der hoteleigenen Website buchen. Die Hotels würden sich dann die Provision sparen.

Bestpreisklauseln sind wirtschaftlich nicht notwendig

Der EuGH urteilte aber nun, dass Bestpreisklauseln grundsätzlich nicht als Nebenabreden angesehen werden könnten. Zwar hätten Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder positive Auswirkung auf den Wettbewerb, betonte der EuGH. Sie ermöglichten es Verbrauchern, viele Angebote schnell und einfach zu vergleichen. Die Hotels selbst könnten dadurch sichtbarer werden. Bestpreisklauseln seien aber nicht notwendig, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit solcher Buchungsplattformen zu sichern.

Im konkreten Fall muss nun das niederländische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur afp
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website