Nicht der richtige Pass? Gericht ermahnt klagende Pauschalurlauber – Regeln selbst checken
Reiseveranstalter haben vor Vertragsschluss Informationspflichten. Doch was ist, wenn sich nach der Buchung Einreisebestimmungen ändern?
Welches Ausweisdokument ist nötig, braucht es ein Visum? Urlauber sollten sich immer rechtzeitig und selbstständig über die Einreisebestimmungen informieren und sich nicht allein auf die Angaben des Reiseveranstalters verlassen, die zum Zeitpunkt der Buchung noch galten.
Eine Entscheidung des Amtsgerichts München zeigt: Sonst bleibt man womöglich auf hohen Kosten sitzen, falls die Urlaubsreise wegen fehlender Dokumente nicht wie geplant startet.
Verspätet und viel teurer in den Malediven-Urlaub
In dem Fall wollte eine Familie im Sommer 2023 auf die Malediven fliegen. Doch dem siebenjährigen Sohn wurde am Flughafenschalter der Check-in verweigert, weil er nur einen verlängerten Kinderreisepass vorzeigen konnte. Für die Einreise wurde aber mittlerweile nur ein erstmalig ausgestellter Kinderreisepass akzeptiert. Die Änderung galt seit Anfang jenes Jahres. Die Reise hatte die Familie noch 2022, also im Vorjahr, gebucht.
- Lesen Sie auch: Urlaubsparadies Amalfi überwacht bald Gäste
Die Folge: Die Familie musste einen neuen Kinderreisepass für den Sohn ausstellen lassen, neue Flüge und eine Hotelübernachtung am Abflugort buchen. Für all das sowie entstandene Unannehmlichkeiten verlangte sie fast 4.600 Euro Schadenersatz vom Reiseveranstalter – weil der sie nicht über die geänderten Einreisebestimmungen informiert habe.
Gut zu wissen
Informationen über geltende Einreisebestimmungen weltweit liefern die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, die in aller Regel sehr aktuell sind.
Reisende müssen sich über aktuelle Regeln informieren
Doch das Amtsgericht München wies die Klage zurück. Der Veranstalter habe vor Vertragsschluss über die Einreiseformalitäten informiert – und dabei sogar auch schon darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Dazu, warum sie dennoch mit verlängertem Kinderreisepass die Reise antreten wollten, sagten die klagenden Urlauber laut Gerichtsmitteilung nichts.
Davon losgelöst hielt das Gericht fest, dass nach seiner Auffassung nach Vertragsschluss keine weitergehende Pflicht des beklagten Veranstalters bestanden habe, über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren. Es liegt demnach im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich über aktuelle Regelungen schlauzumachen – gerade bei Fernreisen.
- Lesen Sie auch: Römisches Wahrzeichen von Blitz beschädigt
"Durchaus zumutbar", sich zu informieren
Da die Kläger über einen Internetzugang verfügten, war es für sie "durchaus zumutbar", sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern, so das Gericht. Gerade, weil zwischen Reisebuchung und Reisebeginn in dem Fall neun Monate lagen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Az.: 223 C 19445/23)
- Nachrichtenagentur dpa