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Corona-Lockerungen: Das ist jetzt in Ihrem Bundesland wieder erlaubt


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Immer mehr Lockerungen
Das ist jetzt in Ihrem Bundesland wieder erlaubt


Aktualisiert am 13.07.2021Lesedauer: 8 Min.
Außengastronomie in Heidelberg: In allen Bundesländern sind die Corona-Inzidenzen soweit gesunken, dass Gastronomie und Freizeiteinrichtungen wieder öffnen.Vergrößern des Bildes
Außengastronomie in Heidelberg: In allen Bundesländern sind die Corona-Inzidenzen so weit gesunken, dass Gastronomie und Freizeiteinrichtungen wieder öffnen. (Quelle: Ralph Peters/imago-images-bilder)
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Weil die Infektionszahlen gesunken sind, gibt es vielerorts Lockerungen der Corona-Maßnahmen. Doch in den Bundesländern sind diese unterschiedlich. Ein Überblick.

Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie gibt es auch in Deutschland weitreichende Maßnahmen, Verbote und Einschränkungen. Mittlerweile gelten jedoch vielerorts wieder weitreichende Lockerungen. Auch für Geimpfte und Genesene gibt es weniger strenge Maßnahmen. Über die genaue Umsetzung entscheiden die Bundesländer. Die aktuellen Corona-Regeln im Überblick.

Achtung: Die Informationen zu den einzelnen Bundesländern erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wurden zuletzt am 13. Juli 2021 aktualisiert. Bitte informieren Sie sich zu aktuellen, individuellen Details bei Ihrer Landesregierung oder Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.

Diese Regeln gelten bundesweit

  • Die bundesweite Notbremse ist zum 30. Juni 2021 ausgelaufen, jedes Bundesland entscheidet selbst über Regeln und Einschränkungen.
  • Eine Ausnahmeverordnung sieht Erleichterungen für Geimpfte und Genesene vor, sie werden in bestimmten Situationen mit negativ Getesteten gleichgestellt.
  • Grundsätzlich gilt: Beachten Sie die AHA+AL-Regeln: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske tragen, ergänzend die Corona-Warn-App nutzen und Räume regelmäßig lüften.

Für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen sind die Bundesländer zuständig. Hier ein Überblick (Stand: 13. Juli 2021):

Baden-Württemberg

Seit 28. Juni gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Grundlage sind jetzt vier Inzidenzstufen, die klare Grenzen ziehen, falls die Infektionszahlen wieder steigen. Grundsätzlich bleibt die medizinische Maskenpflicht für alle ab sechs Jahren weiterhin bestehen. Je nach Inzidenz dürfen sich bis zu 25 Personen treffen, bei privaten Veranstaltungen sind es bei bester Inzidenz maximal 300 Gäste.

Öffentliche Veranstaltungen sind bei der niedrigsten Inzidenzstufe mit bis zu 1.500 Menschen erlaubt. Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Hochseilgärten oder auch Schwimmbäder sind wieder geöffnet, gleiches gilt für Kultureinrichtungen wie Museen und Gastronomie sowie Vergnügungsstätten. Diskotheken dürfen in der niedrigsten Inzidenzstufe öffnen, allerdings nur mit einer Person pro 10 Quadratmetern, gleiches gilt für Prostitution.

Bayern

Wird die Inzidenz von 50 nicht überschritten, gelten in Bayern seit 1. Juli gelockerte Regelungen. Es gilt weiterhin eine FFP-2-Maskenpflicht unter anderen im ÖPNV und Einzelhandel. Es dürfen sich maximal zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen.

Versammlungen und öffentliche Festivitäten sowie Messen bleiben weiterhin verboten. Gottesdienste, Tagungen oder öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass sind mit bis zu 50 Personen innen und 100 Personen außen erlaubt.

Die Gastronomie hat innen und außen wieder geöffnet, allerdings nur von 5 bis 1 Uhr und reine Schankwirtschaften wie Bars und Kneipen dürfen nur im Außenbereich öffnen. Die Öffnung von Klubs und Diskotheken hingegen soll als Impfanreiz dienen, im Herbst könnten die Feierlocations wieder öffnen, allerdings dann nur für Geimpfte und Genesene.

Berlin

Seit dem 10. Juli gelten in Berlin deutlich gelockerte Corona-Maßnahmen. So gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr für private Treffen und auch die Pflicht zum Homeoffice wurde abgeschafft. Trotzdem sind Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich kostenlose Testmöglichkeiten anzubieten.

Mit der neuen Verordnung entfällt auch die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in Geschäften – sie müssen nur noch im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen wie beispielsweise beim Friseur getragen werden. Bereits Mitte Juni wurde zudem die Maskenpflicht im Freien zumindest dann abgeschafft, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Im Einzelhandel gilt keine Testpflicht mehr und auch die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation wurde aufgehoben. Flohmärkte oder auch Kunstmärkte dürfen wieder öffnen. Die Außengastronomie ist ohne Testpflicht offen, in Innenräumen muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden. Das nächtliche Verbot von Ausschank, Abgabe und Verkauf von Alkohol ist aufgehoben.

Veranstaltungen sind wieder mit bis zu 1.000 Menschen in Innenräumen möglich, im Freien dürfen bis zu 2.000 Gäste kommen. Sport- und Kulturveranstaltungen sind wieder mit bis zu 5.000 Teilnehmern möglich. Klubs und Diskotheken dürfen ihre Außenbereiche wieder öffnen. Private Feiern sind mit bis zu 50 Gästen in Innenräumen und bis zu 100 Gästen im Freien wieder erlaubt.

Brandenburg

Auch in Brandenburg gibt es mittlerweile keine Kontaktbeschränkungen mehr im öffentlichen Raum. Private Feiern sind im Freien mit bis zu 100 und in Innenräumen mit bis zu 50 Gästen erlaubt. Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit.

In Geschäften gilt keine Testpflicht mehr, die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken bleibt allerdings bestehen. Auch in der Außengastronomie gibt es keine Testplicht mehr, bei einer stabilen Inzidenz unter 20 entfällt sie auch innen. Touristische Übernachtungen sind wieder möglich und sogar Diskotheken und Klubs dürfen in Brandenburg wieder öffnen, allerdings unter strengen Auflagen und beispielsweise mit einer Testpflicht.

Bremen

In der Hansestadt dürfen sich wieder zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen oder beliebig viele Personen aus maximal zwei Haushalten. Es gibt weiterhin eine Maskenpflicht in Innenräumen und ein örtlich begrenztes Alkoholverkaufsverbot zwischen 22 und 6 Uhr. Atemschutzmasken mit Ventil zum Ausatmen sind ebenfalls verboten.

Veranstaltungen sind draußen mit bis zu 1.000 Gästen erlaubt, in Innenräumen dürfen maximal 250 Menschen zusammenkommen. Zudem gilt für Innenräume eine Testpflicht.

Neben Theatern, Kinos, Opern und Konzerthäusern dürfen auch Frei- und Hallenbäder, Fitnessstudios und Märkte sowie Freizeitparks und ähnliche Freizeiteinrichtungen wieder öffnen. Klubs, Diskotheken und ähnliche Festhallen bleiben hingegen geschlossen.

Hamburg

Seit dem 2. Juli gilt in Hamburg eine neue Corona-Verordnung. Bereits Mitte Juni wurde die generelle Maskenpflicht auf einigen Straßen und öffentlichen Plätzen abgeschafft. Jetzt gilt sie im Freien nur noch dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Bei privaten Feiern in Innenräumen sind bis zu 50 Gäste erlaubt.

Schwimmbäder, Thermen, Sonnenstudios, sämtliche Freizeiteinrichtungen wie Zoos oder Museen und auch Hotels und andere Übernachtungsangebote sind unter Auflagen wieder geöffnet. Auch Straßenfeste sind wieder möglich, allerdings nur mit maximal 500 Teilnehmern im Freien und bei festen Sitzplätzen. Ohne feste Sitzplätze dürfen höchsten 250 Menschen zusammenkommen. Das gilt auch für Tanzveranstaltungen.

Hessen

Seit dem 25. Juni gelten in Hessen gelockerte Corona-Maßnahmen. Die Maskenpflicht im Freien wurde aufgehoben, in Innenräumen gilt sie weiterhin, bei Sitzplätzen jedoch nur, bis Sie Platz genommen haben. Private Treffen sind ohne Einschränkungen erlaubt, ab 25 Personen gelten Veranstaltungsregeln.

Schwimmbäder, Fitnessstudios, Kulturstätten und der Einzelhandel sind unter Auflagen wieder geöffnet. Veranstaltungen dürfen mit bis zu 250 Gästen innen und 500 Gästen außen wieder stattfinden. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt. Die Innen- und Außengastronomie ist wieder geöffnet, es gilt eine Test- und Maskenpflicht in der Innengastronomie, zudem müssen Kontaktdaten erfasst werden. Klubs und Diskotheken dürfen ihre Außenbereiche öffnen, dort ist auch tanzen erlaubt – die Innenbereiche dürfen nur als Bar oder für Gastronomie genutzt werden, tanzen ist dort nicht erlaubt.

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Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern hat seit dem 25. Juni gelockerte Corona-Regeln. Seither gibt es im Freien keine Maskenpflicht mehr, in Innenbereichen wie beim Einkaufen, im ÖPNV oder bei Veranstaltungen bleibt die Pflicht erhalten.

Eine Testpflicht gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nur noch bei der Anreise in den Urlaub, beim Besucht von Klubs und Diskotheken, die wieder für Tanzveranstaltungen öffnen dürfen und bei größeren Veranstaltungen. Größere Veranstaltungen sind wieder für bis zu 15.000 Gäste zugelassen. Auf dieser Grundlage können auch Volksfeste wie die Hanse Sail stattfinden.

Niedersachsen

In Niedersachsen gilt seit Ende Juni ein Corona-Stufenplan mit zahlreichen Lockerungen. Je nach Inzidenz sind unterschiedliche Regelungen getroffen worden. Liegt die Inzidenz in einer Region unter zehn, dürfen sich maximal 25 Personen drinnen und 50 Personen im Freien treffen, zudem sind private Feiern über diese Anzahl hinaus möglich, wenn es eine Testpflicht gibt.

Theater, Konzerthäuser und andere Freizeiteinrichtungen wie Zoos oder Freizeitparks dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Stadtführungen und auch Sportveranstaltungen sind wieder erlaubt. Jahrmärkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sind wieder erlaubt, es muss allerdings ein Hygienekonzept geben. Gastronomiebetriebe sind ebenfalls wieder geöffnet, ebenso Diskotheken und Klubs, letztere allerdings unter strengen Auflagen wie einer Testpflicht.

Bei einer höheren Inzidenz gelten entsprechend strengere Regelungen, beispielsweise sind die Teilnehmerahlen von Veranstaltungen und Feiern bei einer Inzidenz von mehr als zehn wieder zahlenmäßig begrenzt.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen werden die Corona-Beschränkungen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter zehn seit dem 9. Juli deutlich gelockert. Die Landesregierung hat eine neue "Inzidenzstufe Null" in der neuen Corona-Schutzverordnung eingeführt.

In vielen Bereichen bleiben Masken und das Abstandhalten nur noch eine Empfehlung. Die Maskenpflicht bleibt aber in einigen Bereichen wie etwa in Bussen und Bahnen, Einzelhandel, Arztpraxen, Taxen und Schülerbeförderung bestehen. Beschäftigte mit nahem Kundenkontakt wie bei körpernahen Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssten weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Bei größeren privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen unter zehn liegt und die Teilnehmer negativ getestet sind.

Auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Schützenfeste sind wieder erlaubt, wenn die landesweite Inzidenz und auch die Inzidenz in der jeweiligen Kommune unter zehn liegen. Die Teilnehmer müssen einen negativen Testnachweis dabeihaben. Veranstalter sollen stichprobenhafte Kontrollen machen. Private Partys sind wieder ohne Personenbegrenzung möglich und auch Diskotheken und Klubs dürfen wieder öffnen.

Rheinland-Pfalz

Auch Rheinland-Pfalz lockert weiterhin die Corona-Regeln, die aktuellen Regelungen sind am 2. Juli in Kraft getreten und gelten zunächst bis 30. Juli. Demnach dürfen die Gastronomie sowie auch Bars und Kneipen wieder öffnen, im privaten Raum sind Feiern mit bis zu 25 Personen wieder erlaubt, auch Treffen sind mit bis zu 25 Personen im öffentlichen Raum wieder möglich. Private Veranstaltungen und Feiern wie beispielsweise zu Hochzeiten sind mit bis zu 100 Gästen erlaubt.

Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen sind ebenfalls wieder geöffnet, genauso wie Freibäder und Badeseen. Messen, Spezial- und Flohmärkte dürfen wieder stattfinden. Diskotheken dürfen ebenfalls wieder öffnen, allerdings nur für bis zu 350 Gäste.

Saarland

Am 9. Juli ist auch im Saarland eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Seitdem darf die Gastronomie im Saarland unter gelockerten Maßnahmen öffnen, auch Buffets und der Barbetrieb sind wieder möglich.

Schwimm- und Freibäder sind wieder geöffnet, es gelten allerdings strenge Hygieneauflagen. Für Diskotheken und Klubs gilt eine Höchstzahl von 250 Gästen, zudem müssen Kontakte erfasst werden, sie dürfen grundsätzlich aber jetzt wieder öffnen.

Veranstaltungen sind außen mit bis zu 500 Gästen erlaubt, innen dürfen es maximal 250 Teilnehmer sein.

Sachsen

Bis Ende Juli gilt für Sachsen eine neue Corona-Verordnung mit gelockerten Maßnahmen. Private Treffen sind demnach mit zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten erlaubt und auch Familien-, Vereins- oder Firmenfeiern sind wieder erlaubt, möglich sind dann bis zu 50 Gäste.

Auch Großveranstaltungen sind unter Auflagen wieder erlaubt, beispielsweise gilt eine Testpflicht für die Teilnehmer. Auch die Gastronomie darf ihre Innen- und Außenbereiche wieder öffnen, die Testpflicht entfällt. Tagungen, Messen und Kongresse sind wieder erlaubt und auch öffentliche Feste sind wieder möglich. Museen, Galerien und Ausstellungen dürfen ebenfalls wieder ohne Testpflicht öffnen.

Als erstes Bundesland will Sachsen ab Freitag, 16. Juli die Maskenpflicht beim Einkaufen kippen. Bei einer Inzidenz unter zehn sollen dann keine Masken mehr im Supermarkt notwendig sein. Im ÖPNV bleibt die Maskenpflicht hingegen bestehen.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gibt es aktuell keine Kontaktbeschränkung mehr, sie ist einer Empfehlung gewichen. Private Feiern wie Geburtstage sind mit bis zu 50 Gästen möglich, ohne dass eine professionelle Organisation verlangt wird. Darüber hinaus dürfen unter professionellen Voraussetzungen bis zu 500 Menschen in geschlossenen Räumen und 1.000 Personen im Freien zusammen feiern.

Fitness- und Sportstudios dürfen wieder öffnen und auch der organisierte Sportbetrieb ist wieder erlaubt. Auch Badeanstalten, Schwimm-, Heil-, Freizeit- und Sportbäder dürfen wieder öffnen. Gleiches gilt für Saunen und Dampfbäder.

Eine Testpflicht gilt beispielsweise in Spielhallen, Tierhäusern und anderen Gebäuden von Tierparks, Freizeitparks und Klubs, Diskotheken sowie Prostitutionsstätten.

Schleswig-Holstein

Seit Ende Juni gelten in Schleswig-Holstein kaum noch Corona-Regelungen. Es dürfen sich maximal zehn Personen treffen, die Zahl der Haushalte ist dabei nicht beschränkt und Geimpfte sowie Genesene zählen nicht mit.

Freizeiteinrichtungen und Geschäfte dürfen wieder öffnen, es gelten nur noch wenige Vorgaben wie beispielsweise die Erfassung von Kontaktdaten. Diskotheken dürfen zwar öffnen, es dürfen allerdings nur maximal 125 Gäste feiern, zudem gilt eine Testpflicht.

Kultureinrichtungen und die Gastronomie sind geöffnet, in den Innenbereichen gilt eine Testpflicht. Veranstaltungen sind je nach Charakter wie folgt erlaubt:

  • Mit Gruppenaktivität: bis zu 250 Gäste in Innenräumen und 500 Teilnehmer im Freien
  • Mit Marktcharakter: bis zu 1.250 Personen innen und 2.500 Gäste außen
  • Mit Sitzungscharakter: maximal 1.250 Gäste innen und 2.500 Teilnehmer draußen

Thüringen

In Thüringen sind die Kontaktbeschränkungen aufgehoben, es gibt aber weiterhin die Empfehlung, sich nicht mit zu vielen Menschen zu treffen und den Personenkreis konstant zu halten. Größere private Feiern sind wieder möglich, ab 70 Personen im Freien und 30 Gästen in Innenräumen ist eine Meldung bei der lokal zuständigen Behörde notwendig. Die Meldung muss mindestens fünf Werktage vor dem Fest erfolgen.

Öffentliche Veranstaltungen müssen ebenfalls gemeldet werden. Sobald sie als Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Menschen unter freiem Himmel oder mehr als 500 Gästen in Innenräumen gelten, muss die Meldung mindestens zehn Tage vor der Veranstaltung erfolgen.

Eine Testpflicht gilt weiterhin unter anderem in Diskotheken, bei Chor- und Orchesterproben und in Prostitutionsstätten.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Internetseiten der Landesregierungen
  • Internetseiten der Bundesregierung
  • Nachrichtenagentur dpa
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