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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Regeln fürs Einkaufen Darf ich im Supermarkt von den Trauben probieren?
Darf ich im Supermarkt schon vor dem Bezahlen der Limo einen Schluck trinken? Muss ich einen heruntergefallenen Joghurt bezahlen? Wir nehmen die häufigsten Rechtsirrtümer beim Einkauf unter die Lupe.
Probieren kann als Diebstahl gelten
Am Obststand eine Traube probieren oder in der Drogerie das Deo testen – das gehört für viele zum Einkauf dazu. Doch Vorsicht: Wer im Laden eine Ware sofort isst oder trinkt, macht sich strafbar. "Man kommt da nicht gleich ins Gefängnis", erklärt Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg. Man könne schon Probleme bekommen. Auf der sicheren Seite ist ein Kunde, wenn er zuvor beim Verkäufer fragt, ob er ein Produkt testen darf. Das gilt für Erdbeeren, Kirschen oder Trauben genauso wie für verpackte Lebensmittel.
Verpflichtet Öffnen zum Kauf?
"Das Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf". Dieses Schild findet sich in vielen Läden, aber stimmt es auch? Nein. "Wenn man nichts kaputt macht, darf man schon mal in eine Verpackung schauen, um zu sehen, ob alle Teile drin sind", erklärt Valet. Allerdings darf die Verpackung nicht beschädigt werden. Anders sieht es bei Lebensmitteln aus, die durch das Öffnen unverkäuflich werden.
Auch eine Shampoo- oder Weichspülerpackung dürfen Sie aufschrauben, um daran zu riechen. Wichtig ist jedoch, dass kein Produkt aus der Verpackung tritt und die Verpackung und der Verschluss sauber bleiben.
Keine eigene Tasche benutzen
Wer beim Einkaufen die noch nicht bezahlte Ware in seine eigene Tasche legt, macht sich strafbar. Denn das Verstauen von unbezahlten Produkten außerhalb des Einkaufswagens oder des Einkaufskorbs des Supermarkts kann als Diebstahl gedeutet und entsprechend geahndet werden.
Kaputte Ware muss bezahlt werden
Dass beim Einkauf ein Joghurt oder eine Packung herunterfällt und dabei kaputt geht, ist den meisten schon mal passiert. Was die wenigsten wissen: Eigentlich müssen sie den Schaden ersetzen, auch wenn sie das Produkt noch nicht gekauft haben. Normalerweise verzichten die Geschäfte allerdings aus Kulanz auf eine Erstattung.
Leere Verpackung im Supermarkt bezahlen?
Auch das kommt vor: Der Magen grummelt – und der leckere Schokoriegel liegt griffbereit im Regal. Also aufreißen, essen und mit der Verpackung später an die Kasse marschieren? Das geht eigentlich nicht. Solange Sie die Ware nicht bezahlt haben, ist sie nicht Ihr Eigentum. In aller Regel haben die Mitarbeiter in den Supermärkten aber Verständnis, wenn Sie das Papier vom Schokoriegel aufs Band legen und korrekt bezahlen.
Beim Pfand kommt's auf das Logo an
Ob eine Pfandflasche zerbeult ist oder das Etikett zerrissen, spielt bei der Rückgabe keine Rolle. "Wichtig ist, dass das Pfandzeichen noch lesbar ist", erklärt Valet. "Wenn der Automat die Flasche nicht annimmt, ist der Händler verpflichtet, sie von Hand zurückzunehmen." Das gilt allerdings nur für Einweg-Flaschen, die nach der Rückgabe ohnehin gepresst werden, nicht für Mehrwegflaschen.
Und auch bei dem Pfandbon gibt es einiges zu beachten. So sollte dieser innerhalb einer bestimmten Frist eingelöst werden, da er sonst verfällt.
Zu viel Münzgeld muss nicht angenommen werden
Komplizierter sieht es mit dem Bezahlen der Ware mit zahlreichem Münzgeld, wie beispielsweise Ein- und Zwei-Cent-Münzen, aus. Laut Bundesverband deutscher Banken ist kein Händler verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen. Banknoten hingegen müssen in unbegrenzter Höhe als Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Ein Recht auf das Bezahlen mit EC- oder Kreditkarte gibt es übrigens nicht. "Das heißt, grundsätzlich müssen Händler und Dienstleister Bargeld akzeptieren. Sie haben aber die Möglichkeit, mit einer Vereinbarung oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Barzahlung einzuschränken oder auszuschließen.", erklärt die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa-tmn
- Verbraucherservice Bayern: Welche Spielregeln gelten für Verbraucher im Supermarkt?
- Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein
- "Stiftung Warentest": Was im Supermarkt erlaubt ist – und was nicht