Urteil am Arbeitsgericht Fristlose Kündigung wegen zehn Minuten Kaffeepause ist rechtens
Fristlose Kündigung wegen zehn Minuten? Wie Vorgesetzte bei Arbeitszeitbetrug vorgehen dürfen, entschied jetzt ein Gericht.
Arbeitgeber können Mitarbeiter fristlos kündigen, wenn ein Arbeitszeitbetrug vorliegt. Das gilt auch, wenn eine Beschäftigte nur für etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht und sich dafür nicht bei der elektronischen Zeiterfassung ausstempelt.
Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer seine Tat leugnet und verschweigt. In diesem Fall kann auch ein einmaliges Fehlverhalten ausreichen. Entscheidend ist das Verhalten danach. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 13 Sa 1007/22). Der Bund-Verlag berichtet über den Fall.
Der Fall im Detail
Eine Reinigungskraft stempelte sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit im Unternehmen ein. Kurze Zeit später ging sie in ein gegenüberliegendes Restaurant, um dort einen Kaffee zu trinken. Sie stempelte sich nicht aus.
Der Chef beobachtete die Reinigungskraft. Als er sie auf ihr Verhalten ansprach, stritt sie es zunächst ab. Erst als der Chef ihr anbot, ihr Beweisfotos auf seinem Handy zu zeigen, gab die Raumpflegerin ihr Fehlverhalten zu.
Fristlose Kündigung
Der Arbeitgeber kündigte der Frau, die mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent schwerbehindert ist, fristlos. Zuvor hatte er die Zustimmung des Inklusionsamtes eingeholt.
Gegen diese Entscheidung erhob die Reinigungskraft Klage. Sie hielt die Kündigung für unverhältnismäßig. Ihr Argument: Es habe sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt.
Das Urteil
Das Gericht entschied, dass die Kündigung rechtmäßig war. Bei vorsätzlichem Missbrauch einer Stempeluhr liege ein wichtiger Grund vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Der Vertrauensbruch sei erheblich. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer korrekt dokumentiert wird.
Auch wenn es in diesem Fall nur um etwa zehn Minuten ging, war eine Abmahnung entbehrlich. Denn dies hätte nach Auffassung des Gerichts nicht dazu geführt, dass die Arbeitnehmerin ihr Verhalten geändert hätte.
Entscheidend war das Verhalten nach der Tat – als besonders schwerwiegend wertete das Gericht, dass die Frau ihren Chef auf Nachfrage belogen und den Betrug zunächst geleugnet und vertuscht hatte.
- Nachrichtenagentur dpa