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Pilze sammeln: Was erlaubt und was verboten ist – Strafen bis zu 10.000 Euro


Bis zu 10.000 Euro Strafe
Diese Pilze dürfen nicht gesammelt werden

Von t-online, jb

Aktualisiert am 31.10.2024 - 14:23 UhrLesedauer: 3 Min.
Pilze sammeln: Nicht alle Pilze dürfen geerntet werden. Einige stehen unter Artenschutz.Vergrößern des BildesPilze sammeln: Nicht alle Pilze dürfen geerntet werden. Einige stehen unter Artenschutz. (Quelle: Vera_Petrunina/getty-images-bilder)

Im Spätsommer und Herbst sind wieder viele Pilzsammler in den Wäldern unterwegs. Aber darf eigentlich jeder einfach Pilze suchen und sammeln?

Derzeit sind wieder zahlreiche Pilzsammler unterwegs. Dabei sollten Sie nur die Pilze mitnehmen, die Sie auch richtig bestimmen können, raten die Förstereien. Doch neben gefährlichen Doppelgängern gibt es auch weitere Dinge, auf die Sie beim Sammeln der Waldschätze achten sollten.

Pilze sammeln: Welche Menge ist erlaubt?

In geringen Mengen dürfen Privatpersonen in Wäldern Pilze suchen und sammeln. Welche Mengen das genau sind, regeln die Behörden regional unterschiedlich.

Ein oder zwei Kilo Pilze – je nachdem, wie viel Sie für eine Mahlzeit benötigen – sind meistens kein Problem. Tragen Sie jedoch körbeweise Pilze aus dem Wald und verschenken oder verkaufen diese weiter, ist die Grenze des Erlaubten überschritten. Sie riskieren dann ein Bußgeld von teilweise bis zu 10.000 Euro. "Wer nur für den privaten Gebrauch eine schmackhafte Beilage zum Sonntagsbraten sammelt und dabei ein paar einfache Regeln beachtet, braucht keine Angst zu haben", so die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände – Die Waldeigentümer (AGDW).

Im Zweifel informiert Sie Ihre sogenannte Untere Naturschutzbehörde. Diese kann für größere Mengen auch Ausnahmegenehmigungen ausstellen. Die Untere Naturschutzbehörde erreichen Sie in der Regel über Ihre Landkreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Dürfen Sie im Wald Pilze sammeln?

Wenn Sie Pilze sammeln möchten, sollten Sie dies nach Möglichkeit in einem Waldstück tun, das unter öffentlicher Verwaltung steht. Vorsicht ist hingegen bei Privatwäldern geboten. Manche Waldeigentümer haben zwar nichts dagegen, wenn Sie auf ihrem Grund Pilze suchen – trotzdem sollten Sie das vorher klären, um Streit zu vermeiden.

Wälder, die eingezäunt sind, deren Betreten durch Schilder verboten ist oder in denen überwiegend junge Bäume stehen, sollten gemieden werden. Oft ist der Unterschied zwischen öffentlich und privat im Wald allerdings nicht eindeutig gekennzeichnet. In diesen Fällen können Sie sich an die Untere Naturschutzbehörde wenden. Diese teilt Ihnen mit, wo Sie Pilze suchen dürfen. Einige Kommunen und Gemeinden haben zudem Flyer oder Karten, in denen die Gebiete für das Pilzsammeln aufgelistet sind.

In jedem Fall sollten Sie sich im Wald rücksichtsvoll verhalten und die Pflanzen und Pilze pfleglich behandeln. Reißen Sie die Pilze nicht einfach heraus, sondern schneiden Sie sie ab. So bleiben die Wurzeln erhalten, die oft eine Symbiose mit Baumwurzeln eingehen und die Bäume mit Nährstoffen versorgen.

Wo darf ich Pilze sammeln?

An welchen Stellen Sie Pilze sammeln dürfen, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die einzelnen Regelungen und Vorschriften hierzu finden Sie in den Waldgesetzen der jeweiligen Länder, vermerkt unter dem Begriff Betretungsrecht.

  • Baden-Württemberg: § 37 Waldgesetz des Landes Baden-Württemberg (LWaldG)
  • Bayern: Art. 13 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
  • Berlin: § 14 Waldgesetz des Landes Berlin (LWaldG)
  • Brandenburg: § 15 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG),
  • Bremen: § 13 (Bremisches Waldgesetz (BremWaldG)
  • Hamburg: § 9 Waldgesetz des Landes Hamburg (LWaldG)
  • Hessen: § 15 Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 28 Waldgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG)
  • Niedersachsen: § 23 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
  • Nordrhein-Westfalen: § 2 Landesforstgesetz (LFoG)
  • Rheinland-Pfalz: § 22 Waldgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LWaldG)
  • Saarland: § 25 Waldgesetz des Saarlands (LWaldG)
  • Sachsen: § 11 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
  • Schleswig-Holstein: § 17 Waldgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWaldG)
  • Thüringen: § 6 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)

Achtung, Artenschutz: Welche Pilze dürfen nicht gesammelt werden?

Bedenken Sie auch, dass einige Pilze – auch diejenigen, die zu den Speisepilzen gehören – unter Artenschutz stehen. Laut Bundesartenschutzverordnung (§2 Abs. 1 BArtschV) zählen hierzu:

  • Brätlinge
  • heimische Birkenpilze
  • Grüblinge
  • Kaiserlinge
  • Morcheln
  • heimische Pfifferlinge
  • heimische Rotkappen
  • bestimmte Röhrlinge (Weißer, und Gelber Bronzle-Röhrling, Sommer Röhrling, Blauender und Echter Könings-Röhrling)
  • Schweinsohren
  • heimische Steinpilze
  • Scharf-Porlinge, Semmel-Porlinge
  • Trüffeln

Diese Pilzsorten dürfen Sie nicht sammeln – die Bundesartenschutzverordnung gewährt jedoch bei einigen geschützten Arten eine Ausnahme, die es Pilzsammlern erlaubt, sie in kleinen Mengen für den eigenen Bedarf aus dem Wald mitzunehmen. Dazu gehören:

  • Steinpilze
  • Schweinsohren
  • Brätlinge
  • alle heimischen Arten von Pfifferlingen
  • alle heimischen Arten Morcheln
  • alle heimischen Arten Birkenpilzen und
  • alle heimischen Arten Rotkappen

Bei allen anderen geschützten Arten wie zum Beispiel Trüffeln gilt: Hände weg!

Wichtig: Sammeln Sie nur, was Sie sicher kennen

Die Deutsche Gesellschaft für Mykologie (DGfM) warnt auf ihrer Homepage nachdrücklich, nur Pilze zu essen, die Sie sicher kennen und bei denen Sie sich nach wiederholter Bestimmung der Kenntnis sicher sind.

Wer nicht auf frische Pilze aus dem Wald verzichten will, sollte unbedingt folgenden Hinweis der Deutschen Gesellschaft für Mykologie (DGfM) beachten: "Lassen Sie sich Ihre Pilze nur von geprüften Pilzsachverständigen der DGfM auf Essbarkeit hin überprüfen und fragen Sie ihn nach seinem Ausweis der DGfM". Dazu bietet die DGfM eine Liste mit Pilzsachverständigen, welche Sie nach der Postleitzahl filtern können.

Grundsätzlich gilt: Lassen Sie im Zweifelsfall einen Pilz lieber stehen und gehen Sie kein Risiko ein.

Verwendete Quellen
  • Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände – Die Waldeigentümer (AGDW)
  • Bußgeldkatalog
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