Einfacher Trick beim Einkaufen So enttarnen Sie Mogelpackungen direkt
Große Packung, wenig Inhalt: Spätestens beim Öffnen eines Produkts trifft Verbraucher häufig die Ernüchterung. So fallen Sie nicht drauf rein.
Die Luft in der Chipstüte oder doppelte Böden in der Pralinenschachtel: Einige Hersteller verpacken ihre Produkte bewusst üppig, um den Eindruck eines besonders guten Angebots zu vermitteln. Verbraucher zahlen dann denselben Preis – für weniger Inhalt. So erhielt etwa der Trinkgenuss Orangensaft von Granini in diesem Jahr den Preis für die dreisteste Mogelpackung. Während der Fruchtsaftanteil halbiert und durch Zuckerwasser ersetzt wurde, blieb der Preis unverändert.
- Mehr dazu erfahren Sie hier: Granini Trinkgenuss ist "Mogelpackung des Jahres 2024"
Worauf können Verbraucher beim Kauf achten, um nicht in die Falle einer Mogelpackung zu tappen? Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, was erlaubt ist und worauf Sie achten sollten.
Rechtslage ist kompliziert
Eigentlich sind Täuschungsversuche über den Produktinhalt gemäß dem Mess- und Eichgesetz verboten. Genaue Regelungen darüber, was Verpackung darf und was nicht, gibt es laut den Verbraucherschützern jedoch nicht. Aber zumindest einen Anhaltswert gibt es: Mehr als 30 Prozent Luft sollten nicht in der Packung sein. Bei Pralinenpackungen gilt: Das Volumen der Verpackung darf maximal sechsmal so groß wie das Gewicht der Praline sein. Trotzdem ist nicht jede Verpackung verboten, die diese Kriterien nicht einhält.
Die Produktverpackung gilt etwa nicht als Täuschungsmanöver, wenn:
- das Produkt von außen tastbar ist,
- Verpackungen durchsichtig sind oder der Inhalt durch ein Fenster ersichtlich ist.
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Das liege daran, dass man bei manchen Verpackungen davon ausgehen muss, dass ein Missverhältnis von Verpackung und Produkt besteht. Wer sich dennoch getäuscht fühlt, kann sich etwa an das zuständige Eichamt oder die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden.
Nicht auf Mogelpackungen hereinfallen – so geht es
Um im Handel gar nicht erst auf vermeintliche Mogelpackungen hereinzufallen, lohnt es sich, Grundpreise von Waren miteinander zu vergleichen. Also etwa die Preise pro Liter oder Kilo gleichartiger Produkte. Zu dieser Preisauszeichnung sind Händler in den meisten Fällen verpflichtet. Oft findet sich die Angabe direkt neben oder unter dem ausgewiesenen Kaufpreis eines Produkts.
Von dieser Regel ausgenommen sind der Verbraucherzentrale zufolge lediglich wenige Waren. Etwa jene,
- die weniger als zehn Gramm oder Milliliter Nenngewicht beziehungsweise -volumen haben (bei Kau- oder Schnupftabak liegt die Grenze bis 25 Gramm höher).
- bei denen verschiedenartige Produkte miteinander vermischt sind (zum Beispiel Geschenkpackungen).
- die von kleinen Einzelhandelsgeschäften oder Direktvermarktern überwiegend von der Bedienung ausgegeben werden.
- die in Kantinen, Restaurants oder Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.
- Nachrichtenagentur dpa
- verbraucherzentrale.de: "Mogelpackungen: Was hinter Luftnummern und versteckten Preiserhöhungen steckt"