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"Balsamico"-Streit beendet: Deutscher Hersteller darf Begriff nutzen


Jahrelanger Zwist
Deutscher Hersteller gewinnt "Balsamico"-Streit

Von t-online, cho

10.01.2025 - 15:04 UhrLesedauer: 2 Min.
Krug mit Essig: "Balsamico" darf auch aus Deutschland kommen.Vergrößern des Bildes
Krug mit Essig: "Balsamico" darf auch aus Deutschland kommen. (Quelle: bhofack2/getty-images-bilder)
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"Deutscher Balsamico" darf existieren. Das ist das Ergebnis eines jahrelangen Rechtsstreits, den das Bundesverfassungsgericht nun beendet hat.

Nach einem fast zehnjährigen Rechtsstreit um die Bezeichnung "Balsamico" hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde eines italienischen Erzeugerkonsortiums abgewiesen. Der Beschluss, der am Freitag veröffentlicht wurde, beendet den langjährigen Konflikt zugunsten der deutschen Balema GmbH (Az.: 1 BvR 1550/21). Das Konsortium aus der italienischen Region Modena, das die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) "Aceto Balsamico di Modena" verteidigen wollte, scheiterte damit endgültig.

Begriff "Balsamico" nicht exklusiv geschützt

Die Auseinandersetzung begann, als das Konsortium den deutschen Essighersteller aufforderte, die Bezeichnung "Balsamico" nicht zu verwenden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied jedoch 2019, dass die Begriffe "Aceto" und "Balsamico" als Gattungsbezeichnungen nicht exklusiv geschützt sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe schloss sich dieser Auffassung an und stellte 2021 fest, dass "deutscher Balsamico" keine unzulässige Anspielung auf die g.g.A. "Aceto Balsamico di Modena" darstelle. Produkte von Balema finden sich unter anderem in den Regalen von Edeka und dm.

Das Verfassungsgericht nahm die Beschwerde nun aus formalen Gründen nicht an. Die italienische Seite habe ihre Beschwerde nicht aktualisiert und die Argumentation des OLG Karlsruhe nicht ausreichend entkräftet, so die Richter. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Kläger zeigen sich enttäuscht

Die Balema GmbH begrüßte das Urteil. "Unsere Mandantin hat sich erfolgreich gegen die überbordende Ausdehnung des Bezeichnungsschutzes gewehrt – und damit anderen Herstellern, die den Begriff ‚Balsamico‘ verwenden wollen, den Weg geebnet", erklärte Christian Böhler, Rechtsanwalt der Kanzlei Squire Patton Boggs. Der Fall sei ein positives Signal, dass der Schutz geografischer Herkunftsangaben nicht grenzenlos ausgeweitet werde.

Die italienische Erzeugergemeinschaft zeigte sich enttäuscht. Auf Anfrage der "Lebensmittelzeitung" betonte sie, dass keines der bisherigen Urteile über den Einzelfall hinausreiche. "Wir setzen uns weiterhin für die Rechte der g.g.A. 'Aceto Balsamico di Modena' gegen unrechtmäßige Verwendungen ein", so das Konsortium.

Was das Urteil bedeutet

Das Urteil markiert einen Präzedenzfall im Umgang mit geografischen Herkunftsangaben. Es verdeutlicht die Grenzen des Anspielungsschutzes und schafft Klarheit für Hersteller, die ähnliche Begriffe nutzen möchten. Gleichzeitig bleibt die Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" als geschützte geografische Angabe unangetastet.

Transparenzhinweis
Verwendete Quellen
  • Mit Material der Nachrichtenagentur AFP

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