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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Korruptionsverdacht Geschenke für Ärzte: Was ist erlaubt – und was nicht?
Trinkgeld und Präsente sind bei vielen Dienstleistungen üblich. Auch beim Arzt bedanken sich viele Patienten mit einem kleinen Geschenk. Was ist erlaubt?
Blumen, Pralinen oder doch etwas Größeres? Viele Patienten möchten Ärzten und Pflegepersonal mit einem Geschenk ihre Dankbarkeit zeigen. Doch dürfen die Fachkräfte überhaupt etwas von ihren Patienten annehmen? Und welche Präsente sind angebracht?
Keine Beeinflussung durch Geschenke
Grundsätzlich gilt: Ärztinnen und Ärzte dürfen weder von Patienten noch von anderen Personen Geschenke oder ähnliches annehmen, wenn dadurch der Eindruck erweckt werden könnte, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. So steht es in der Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte.
Dazu zählen materielle Vorteile wie Geldzuwendungen oder das Überlassen von Fahrzeugen, aber auch immaterielle Vorzüge wie die Verschaffung einer Auszeichnung oder Beförderung. Eine Ausnahme gibt es aber: Ärzte dürfen sogenannte sozialadäquate Zuwendungen annehmen. Das beinhaltet Werbegeschenke wie Kalender, Kugelschreiber oder kleine Präsente von Patienten.
Grenze von maximal 35 Euro
Aber auch solche geringfügigen Zuwendungen können strafrechtliche Konsequenzen bergen, wenn sie wiederkehrend sind. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass sie dazu dienen, die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung zu beeinflussen.
Als Grenze für solche Geschenke wird meist ein Geldbetrag von maximal 35 Euro festgelegt. Denn dieser gilt auch im Steuerrecht als Geringfügigkeitsgrenze. Die beschenkten Ärzte sollten allerdings beachten, dass bereits Geschenke ab einem Wert von zehn Euro der Einkommenssteuerpflicht unterliegen können.
Interne Regelungen können abweichen
Ob und welche Geschenke überhaupt angenommen werden, kann auch durch interne Regelungen von Krankenhäusern und Arztpraxen festgelegt sein. Der kommunale Krankenhausbetreiber Vivantes in Berlin etwa hat für die Annahme von Geschenken seiner Patienten einen Maximalwert von 25 Euro festgelegt. Präsente über diesem Wert müssen mit dem Vorgesetzten abgeklärt und genehmigt werden. Zu den erlaubten Aufmerksamkeiten zählen laut Vivantes-Pressesprecher Kaffee, Süßigkeiten oder Blumen. Die Annahme von Bargeld ist nicht gestattet.
Grund für diese strengen Regelungen ist ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, das im Juni 2016 in Kraft getreten ist. Dadurch soll die Unabhängigkeit der Ärztinnen und Ärzte gesichert und Korruption und deren Auswirkungen im Gesundheitswesen verhindert werden.
Wer seiner Ärztin oder seinem Pfleger also eine kleine Freude machen will, sollte auf Nummer sicher gehen und bei den altbewährten Pralinen oder Blumen bleiben – auch wenn das vielleicht nicht das originellste Geschenk ist.
- bundesaerztekammer.de: "Fragenkatalog zum Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen"
- bundesaerztekammer.de: "(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte"
- mock-steuerberatung.de: "Geschenke versteuern in der Arztpraxis"
- Angaben der Pressestelle von Vivantes