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Aldi & Co.: Habe ich Anspruch auf ein Sonderangebot?


Oft schnell ausverkauft
Aldi & Co.: Habe ich einen Anspruch auf ein Sonderangebot?

Von dpa
Aktualisiert am 22.03.2022Lesedauer: 2 Min.
Wer suchet, der findet: Doch nicht immer ist im Laden verfügbar, was der Werbeprospekt verspricht.Vergrößern des Bildes
Wer suchet, der findet: Doch nicht immer ist im Laden verfügbar, was der Werbeprospekt verspricht. (Quelle: Roland Weihrauch/dpa)

Ist das Schnäppchen direkt nach Verkaufsstart vergriffen, ärgern sich Kunden oft grün und blau. Zurecht, denn erlaubt ist das eigentlich nicht – oder?

Was die Werbung verspricht, kann die Realität im Laden oder Onlineshop nicht immer einhalten. So sind etwa Angebotsregale schon am ersten Verkaufstag leer gefegt. Oder das Lieferdatum des Artikels aus dem Onlinehandel liegt in ferner Zukunft. Mit solchen sogenannten Lockangeboten wollen Händlerinnen und Händler die Kundschaft zunächst einmal in den Laden oder auf die Webseite lotsen. Doch zulässig ist das offiziell nicht.

Die Hoffnung der Verkäufer: Enttäuschte Kundschaft kauft im Zweifel auch andere Produkte, wenn der gewünschte Artikel nicht verfügbar ist. Die Handhabe, die Kunden gegen diese Masche haben, ist nach Angaben der Verbraucherzentrale Bremen überschaubar.

Wie lange muss ein Angebot verfügbar sein?

Geschäfte dürfen nur mit besonders preiswerten Angeboten werben, wenn diese in ausreichender Menge und für einen angemessenen Zeitraum verfügbar sind, heißt es von der Verbraucherzentrale. "Was darunter zu verstehen ist, richtet sich – wie so oft – nach dem Einzelfall", sagt Verbraucherschützerin Sonja Welzel. Treffen diese beiden Bedingungen nicht zu, handelt es sich um eine nicht erlaubte Irreführung der Kundschaft.

Die groben Richtwerte: Waren des täglichen Bedarfs sollten für zwei Tage ab dem angekündigten Verkaufstermin vorrätig sein. Andere Sonderangebote müssen laut Verbraucherzentrale am ersten Tag der Werbung erhältlich sein. Zwar dürften Händler darauf hinweisen, dass ein Produkt bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein könnte. Aber auch dann müssten Kunden zumindest die ersten sechs Stunden eine realistische Chance haben, den Artikel zu bekommen.

"Rechtlich gesehen reicht es nicht in jedem Fall aus, den Hinweis "Solange der Vorrat reicht" zu geben", sagt Welzel. Ausnahmen gebe es nur bei solchen Angaben wie "Einzelstück" oder "Restposten". Ahnen Händler aber schon im Vorfeld, dass der Artikel schnell ausverkauft sein könnte, sind sie verpflichtet, die Kundschaft darüber zu informieren.

Habe ich einen Anspruch auf das Sonderangebot?

Nach Angaben der Verbraucherzentrale haben Kunden keinen Rechtsanspruch auf das Sonderangebot. Ist ein Angebotsprodukt nicht mehr lieferbar, wird aber weiterhin zu einem höheren Preis beworben, so muss man das nicht akzeptieren. Wer etwa im Netz bereits den Kaufvertrag zum günstigeren Preis geschlossen hat, kann auf die Erfüllung des Vertrags bestehen.

Wie schütze ich mich vor Lockangeboten?

Bei Onlineshops gibt der Lieferzeitpunkt oft einen Hinweis darauf, ob es sich um ein Lockangebot handeln könnte. Ist kein konkretes Lieferdatum, sondern ein vager Lieferzeitraum von mehreren Wochen angegeben, kann man von einem Lockangebot ausgehen. Bei Zweifeln rät die Verbraucherzentrale Bremen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder die häufig gestellten Fragen (FAQ) zu prüfen. Hier finden sich oft Hinweise zu Liefer- und Versandbedingungen.

Einen Kauf per Vorkasse sollte man unbedingt vermeiden. Den Verbraucherschützern zufolge ist eine Rückabwicklung dieser Bezahlmethode sehr aufwendig.

Was tun, wenn ich einem Lockangebot aufgesessen bin?

Wenn eine Lieferung sich verzögert oder immer wieder verschoben wird, sollten Kunden dem Shop eine Frist zur Lieferung des Artikels setzen. Sie sollten erklären, dass sie nach dieser Frist auf die unverzügliche Rückzahlung des Kaufpreises bestehen, sagen die Verbraucherschützer.

Die Erklärung sollte am besten schriftlich erfolgen – entweder via E-Mail, besser aber noch per Brief. Wer auf diese Weise keinen Erfolg hat, kann sich zum Beispiel an eine Verbraucherzentrale wenden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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