Partikel im Fleisch Bundesverfassungsgericht: Knorpel-Urteil gefällt
Ein aktuell veröffentlichter Beschluss klärt, ob zukünftig Knorpelpartikel ins Fleisch gelangen dürfen. Der konkrete Fall eines fleischverarbeitenden Betriebes zeigt, wie kompliziert die Strafvorschrift ist.
Knorpelpartikel dürfen nicht ins Fleisch gelangen. Mit einem veröffentlichten Beschluss billigte das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Strafnorm des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs. Diese setzt über Verweise Sicherheitsvorschriften der EU für Deutschland um. Für das hier in der Regel fachkundige Publikum sei dies "noch" bestimmt genug, befanden die Karlsruher Richter. (Az: 2 BvL 5/17)
Fleisch mit Knorpelpartikeln wurde verkauft
Konkret geht es um einen fleischverarbeitenden Betrieb in Niedersachsen. Dort ging Ende 2008 ein "Hochdruckseperator" in Betrieb, der nach der regulären Verarbeitung das den Schweinekehlköpfen noch anhaftende Fleisch abtrennt. Dabei gelangen auch Knorpelpartikel von Kehlkopf und Luftröhre mit in die als "Baaderfleisch" oder "Verarbeitungsfleisch gewolft" verkaufte Fleischmasse.
Nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in Verbindung mit EU-Recht ist dies verboten und strafbar. Deshalb muss sich der Alleingeschäftsführer des Betriebs vor dem Landgericht Stade verantworten. Das Gericht hält einen Verstoß für gegeben. Es ist aber der Auffassung, dass die Strafvorschrift nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Das Grundgesetz verlangt, dass die Strafbarkeit einer Tat vorab "gesetzlich bestimmt war". Hier enthält die Vorschrift Verweise auf eine weitere Klausel des Gesetzes und auf das Lebensmittelrecht der EU. Es ermächtigt so die Bundeslandwirtschaftsministerin, bestimmte Sicherheits- und Schutz-Vorschriften der EU in deutsches Recht umzusetzen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dies trage dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes "noch hinreichend Rechnung".
Begründung vom Bundesverfassungsgericht
Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, lebensmittelrechtliche Detailregelungen erforderten "spezifisch-technischen Sachverstand und die zeitnahe Berücksichtigung des wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts". Dabei gehe es hier zwar um die Umsetzung von EU-Recht, inhaltlich aber um die Konkretisierung von Details, wie sie der Gesetzgeber generell dem jeweiligen Ministerium als Verordnungsgeber überlassen darf.
Hier sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die Strafvorschrift an Unternehmen der Lebensmittelproduktion und des Lebensmittelhandels und damit an ein "typischerweise sachkundiges" Publikum richtet. Der gesetzlichen Verweiskette zu folgen erfordere zwar einen gewissen gedanklichen Aufwand. Das Fachpublikum könne aber durchaus erkennen, welches Verhalten strafbar ist.
- Nachrichtenagentur AFP