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Beschwerde: No-Show-Klausel für Fluggäste soll verboten werden


Verbraucherschützer fordern Verbot
Streit um "No-Show-Klausel" für Fluggäste

Von dpa
10.12.2018Lesedauer: 1 Min.
Reisepass und Flugticket: Nicht jeder Fluggast tritt Hin- und Rückflug an.Vergrößern des Bildes
Reisepass und Flugticket: Nicht jeder Fluggast tritt Hin- und Rückflug an. (Quelle: McPhoto/imago-images-bilder)

Verbraucherschützer setzen sich dafür ein, dass Passagiere ihren Rückflug antreten dürfen – auch wenn sie den Hinflug nicht wahrgenommen haben. Diese Regelung hat sich bei einigen Fluggesellschaften noch nicht durchgesetzt.

Wer seinen Hinflug nicht antritt, darf beim Rückflug nicht mitfliegen. Gegen No-Show-Klauseln dieser Art wehren sich nun mehrere Verbraucherschutz-Organisationen in Europa. "Die No-Show-Klausel ist völlig unfair. Der Passagier hat für die Tickets bezahlt und erwartet sie nutzen zu können", sagte Monique Goyens, Generaldirektorin des europäischen Verbraucherschutz-Verbands Beuc, am Montag in Brüssel. Diese Praxis müsse gestoppt werden.

Der niederländische Consumentenbond sowie griechische Verbraucherschützer (EKPIZO) leiteten Beuc zufolge rechtliche Schritte gegen die niederländische Airline KLM ein. Die britische Organisation Which? forderte unter anderem Air France, KLM, Swiss, Emirates und Qatar dazu auf, No-Show-Klauseln nicht mehr anzuwenden. In Malta, Tschechien, Dänemark und Griechenland wollten sich die Verbraucherschützer bei nationalen Behörden beschweren.

Passagiere dürfen Flüge nicht antreten

Beuc kündigte zudem an, die EU-Kommission dazu aufzufordern, die Klausel zu verbieten. Einen solchen Gesetzesvorschlag hatte die Brüsseler Behörde bereits 2013 vorgelegt. Seitdem steckt er Beuc zufolge jedoch im Rat der EU-Staaten fest.


Wegen der kritisierten Klauseln dürfen Passagiere, die einen Teil der Route nicht nutzen, den Rückflug oder weitere Teilstrecken bei vielen Fluggesellschaften derzeit nicht antreten. Zum Teil müssen sie ein neues Ticket kaufen oder eine zusätzliche Gebühr bezahlen. In manchen Fällen fordern Fluggesellschaften auch, dass sie von ihren Kunden informiert werden müssen, falls diese nicht mitfliegen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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