Benutzte Matratze zurückgeben? BGH sieht kein Problem, gibt Entscheidung aber ab
Eigentlich sind die Rückgaberegeln für Online-Käufe einfach: Schuhe zurücksenden – kein Problem. Nicht mehr versiegelte Kosmetik – unmöglich. Aber was ist mit einer Matratze, wenn die Schutzhülle geöffnet ist?
Ein Streit um die Rückgabe einer im Internet gekauften Matratze kommt jetzt vor das höchste EU-Gericht. Der Grund: Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte ein Verfahren in Karlsruhe aus und legte den Richtern des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Fragen zur Auslegung von Vorschriften des europäischen Rechts vor.
Es geht um eine Matratze, die ein Mann im Jahr 2014 gekauft hatte und kurze Zeit später wieder zurückgeben wollte. Da er die Schutzfolie bereits entfernt hatte, verweigerte ihm der Online-Shop jedoch den Widerruf (Az.: VIII ZR 194/16).
Rückgabe nur bei intakter Verpackung möglich
Grundsätzlich gilt bei Online-Käufen ein Widerrufsrecht. Für versiegelte Waren, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, schließt das Gesetz dies aber aus, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Geklärt werden soll nun, ob Matratzen unter diese Regelung fallen. Falls ja, muss aus Sicht der BGH-Richter geklärt werden, wie eine Verpackung bei Matratzen auszusehen hat, um als Versiegelung zu gelten – und wie ein entsprechender Hinweis auf Erlöschen des Widerrufsrechts aussehen muss.
Sind Matratzen eine Ausnahme vom Widerrufsrecht?
Grundlage ist die EU-Richtlinie zu Verbraucherrechten. Zur Auslegung gibt es einen Leitfaden der EU-Kommission, der allerdings unverbindlich ist. Demnach könnte für eine Matratze eine Ausnahme vom Widerrufsrecht gelten.
Wenn etwa bei Kosmetik die Versiegelung entfernt werde, sei die Sache eindeutig, sagte die Vorsitzende Richterin – bei Matratzen aber nicht. Diese könnten nach einer Benutzung gereinigt und wieder verkauft werden, wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen. "Der Senat sieht sich eigentlich geneigt, das Widerrufsrecht zu bejahen", sagte die Richterin.
In der Klage des Mannes geht es um die Rückerstattung des Kaufpreises und der Frachtkosten in Höhe von insgesamt gut 1190 Euro. In den Vorinstanzen hatte er Recht bekommen.