Abnehmbare Leuchten Neue Regelung: Das müssen Radfahrer im Herbst beachten
Gerade im Herbst ist ein funktionierendes Licht am Fahrrad besonders wichtig. Radfahrer müssen abnehmbare Leuchten aber nicht mehr ständig dabei haben. Es gibt allerdings Ausnahmen, die im Herbst wichtig sind.
Neue Regelung für mobile Leuchten
Wer an seinem Rennrad oder Mountainbike abnehmbare Front- und Heckleuchten nutzt, muss diese nun wieder häufiger bei sich haben. Zwar lässt eine im Juni erfolgte Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu, dass Radfahrer diese mobilen Leuchten nicht mehr ständig mit sich führen. Bei strahlendem Sonnenschein beispielsweise können sie zu Hause bleiben – nicht aber bei Dämmerung, Dunkelheit oder dann, wenn es die Sichtverhältnisse sonst noch erforderlich machen. Dann müssen sie fest am Rad installiert sein.
Auf das Prüfzeichen kommt es an
Sportliche Radler planen ihre Fahrten besser weiterhin gut, um rechtzeitig im Hellen zurück zu sein oder sie nehmen die Leuchten immer mit, rät Branchenexperte David Koßmann vom Pressedienst Fahrrad. Alltagsradlern empfiehlt er weiterhin fest installierte Lichtanlagen mit Nabendynamo. Diese Systeme seien größtenteils besser, und sie seien immer einsatzbereit.
Alle Leuchten müssen das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes tragen. Diese K-Nummer erkennen Radler an einer Wellenlinie, einem großen "K" und einer Zulassungsnummer.
Diese Leuchten sind verboten
Verboten bleiben auch nach der Gesetzesänderung blinkende Leuchten. Diese dürfen Radler nur zusätzlich am Körper tragen. Wegfallen kann allerdings der zweite rote Rückstrahler. Es reiche ein einziger roter Rückstrahler, der auch in die Schlussleuchte eingebaut sein kann. Die Form darf aber nicht dreieckig sein.
Waren bislang nur Akkus zugelassen, können seit Juni auch Batterien in den Leuchten zum Einsatz kommen. Tagfahr-, Fern- und Bremslichter sind seither genauso erlaubt wie zwei Scheinwerfer und Rücklichter. Bei Bikes über einem Meter Breite wie manche Lastenräder ist das sogar vorgeschrieben.
Weitere Änderungen betreffen unter anderem Fahrradanhänger. Ab 1. Januar 2018 verkaufte Exemplare müssen ab 600 Millimetern Breite zwei weiße Reflektoren vorn, hinten eine Schlussleuchte links und zwei rote Reflektoren haben. Ab 1000 Millimetern Breite wird noch eine weiße Frontleuchte nötig.