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Kitaplatz: Fehlende Kapazitäten kein Nichterfüllungsgrund


Gerichtsbeschluss
Kitaplatz: Fehlende Kapazitäten sind kein Nichterfüllungsgrund

Von dpa
Aktualisiert am 29.06.2017Lesedauer: 1 Min.
Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz darf nicht wegen fehlender Kapazitäten verwirken.Vergrößern des Bildes
Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz darf nicht wegen fehlender Kapazitäten verwirken. So urteilte das Sächsische Oberverwaltungsgericht. (Quelle: Peter Kneffel/dpa./dpa)

Kinder haben Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Eine Kommune darf sich nicht darauf berufen, dass alle Kapazitäten ausgeschöpft seien.

Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Az.: 4 B 117/17) bestätigt, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Die Eltern beantragten für ihr Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung beziehungsweise Kindertagespflege in Leipzig. Der Jugendhilfeträger teilte aber mit, dass aufgrund der Auslastung kein freier Krippenplatz vorhanden sei. Dagegen wehrten sich die Eltern im Eilverfahren.

Es komme nicht auf die finanzielle Situation der Kommunen an

Das Urteil: Das Kind hat einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung, befand das Gericht. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von den vorhandenen Kapazitäten beziehungsweise deren Auslastung. Es komme also nicht auf die finanzielle Situation der Kommune an. Sie müsse vielmehr den Rechtsanspruch unbedingt erfüllen und könne sich nicht auf die fehlenden Plätze berufen.

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