Fehlende Kinderbetreuung Kein Kitaplatz? Was Eltern nun tun können
Eigentlich gibt es einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kleinkinder. Eigentlich. Doch was, wenn man auf etwas einen Anspruch hat, was einfach nicht vorhanden ist?
Den Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kleinkinder auf dem Rechtsweg zu erstreiten, ist schwierig. Stattdessen können Eltern aber Schadenersatz einfordern oder sich eine private Betreuung suchen. "Einklagen können Eltern den Platz nur, wenn auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht", sagt Prof. Florian Gerlach, Rechtsanwalt und Hochschullehrer für Familienrecht an der Evangelischen Fachhochschule in Bochum.
Möglichkeit 1: Klage auf Schadenersatz
Eltern haben für Kinder unter drei Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter. Wenn eine Kommune aber zum Beispiel nach ihrer Bedarfsplanung nur 1.000 Kitaplätze zur Verfügung stellt, es aber 1.200 Kinder mit Anspruch gibt, können Eltern die fehlenden Plätze dennoch nicht einklagen.
Eine Option ist dann eine Klage auf Schadenersatz. Im vergangenen Herbst entschied der Bundesgerichtshof, dass Eltern, die zum Wunschtermin keinen Betreuungsplatz für ihr Kleinkind bekommen und deshalb erst später arbeiten gehen können, grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz haben. Sie können Verdienstausfall geltend machen. Die verantwortliche Kommune muss dem Urteil zufolge aber nur dann zahlen, wenn sie den Mangel mitverschuldet hat.
Allerdings müssen Eltern dafür zum einen nachweisen, dass sie rechtzeitig einen Platz beantragt haben. Das ist in der Regel drei bis sechs Monate bevor der Platz benötigt wird, wie Gerlach erklärt. Um Schadenersatz geltend zu machen, müssen sie zum anderen darlegen, dass ihnen ein Schaden entstanden ist – also etwa Verdienstausfall.
"Welcher Grad an Nachweispflicht da gestellt wird, ist noch relativ unklar", sagt Gerlach. Schwierig ist so ein Nachweis Gerlach zufolge besonders für Personen, die etwa Hartz IV beziehen oder keine Aussicht auf Arbeit haben.
Möglichkeit 2: ein privater Kitaplatz
Die zweite Option: Eltern können sich einen privaten Kitaplatz beschaffen, wenn die Gemeinde keinen zur Verfügung gestellt hat. Es besteht dann Anspruch auf Kostenerstattung. Das entschied etwa das Bundesverwaltungsgericht 2013.
Eltern müssen die Gemeinde vor der Selbstbeschaffung allerdings rechtzeitig in Kenntnis setzen. Außerdem muss der Kitaplatz dringend benötig werden – die Deckung des Bedarfs darf keinen zeitlichen Aufschub dulden.