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Kabinett beschließt Auskunftspflicht für Mütter von "Kuckuckskindern"


Kabinett beschließt
Frauen müssen mögliche Väter von Kuckuckskinder verraten

Von afp
Aktualisiert am 31.08.2016Lesedauer: 2 Min.
Kuckuckskinder: Frauen sollen gesetzlich verpflichtet werden, den Namen des wahren Vaters zu nennen.Vergrößern des Bildes
Wer ist wirklich der Vater des Kindes? Getäuschte Partner sollen ihren Anspruch auf Rückzahlung des Unterhalts besser durchsetzen können. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Sogenannte Scheinväter sollen mehr Rechtssicherheit erhalten: Die Bundesregierung will gesetzliche Auskunftspflichten für Mütter möglicher "Kuckuckskinder" erweitern. Das Kabinett beschloss einen Gesetzentwurf, wonach die Frau eines sogenannten Scheinvaters diesem über den leiblichen Vater des Kindes Auskunft geben muss.

Die sogenannten Scheinväter sind die rechtlichen - nicht die biologischen - Väter, bei denen die Kuckuckskinder aufwachsen. Voraussetzung für diese Auskunftspflicht ist allerdings unter anderem, dass die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Auch enthält der Gesetzentwurf Ausnahmeregelungen.

Wann die Auskunft Pflicht ist

Konkret soll sich der Vorlage von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) zufolge die Auskunftspflicht der Mutter auf Sexualpartner beziehen, die sie während der Empfängniszeit des Kindes hatte. Nur wenn schwerwiegende Gründe gegen eine solche Pflicht zur Benennung des leiblichen Vaters sprechen, soll die Mutter auch das Recht haben, diesen zu verschweigen. Dies soll dann gelten, wenn im Einzelfall ein Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Erteilung der Auskunft für die Mutter unzumutbar ist.

Regress: Unterhaltskosten für zwei Jahre zurückfordern

"Wir wollen für mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress sorgen", erklärte Maas nach dem Kabinettsbeschluss in Berlin. Künftig soll der Scheinvater für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Erstattung der Unterhaltskosten vom leiblichen Vater des Kindes zurück verlangen können. Voraussetzung ist eine wirksame Anfechtung der Vaterschaft, für die es bereits gesetzliche Regelungen gibt. Daran ändert sich durch das neue Gesetz nichts.

Das gewohnte Familienleben nicht rückabwickeln

Die Begrenzung von Regressforderungen auf zwei Jahre begründete Maas damit, dass ein Scheinvater bis zum Auftauchen erster Zweifel an seiner Vaterschaft "typischerweise ein gewöhnliches Familienleben" gelebt habe. Es sei nicht sinnvoll, "dieses Familienleben über viele Jahre finanziell rückabzuwickeln".

Anlass für die Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2015. Dieses hatte entschieden, dass für den bis dahin anerkannten Auskunftsanspruch des Scheinvaters über die Identität des biologischen Vaters eine eigene, gesetzliche Grundlage notwendig sei. Wie viele "Kuckuckskinder" es gibt, ist unklar. Angaben in Studien schwanken zwischen unter vier und bis zu zehn Prozent aller Kinder.

Auch Namensrecht betroffen

Ein weiterer Passus des Gesetzentwurfs sieht vor, dass Kinder, die bei einer Eheschließung eines Elternteils den Namen des Stiefelternteils erhalten haben, wieder ihren ursprünglichen Namen annehmen können. Dies soll dann gelten, wenn die Ehe wieder aufgelöst wurde, und das Kind die Rückbenennung innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit oder danach innerhalb eines Jahres nach der Auflösung der Ehe verlangt.

Kritik am Auskunftsanspruch über Sexualpartner

Kritik an dem neuen Gesetz übte die Grünen-Rechtsexpertin Katja Keul. "Ein gesetzlicher Auskunftsanspruch des Scheinvaters über Sexualverkehr der Kindesmutter greift tief in deren Persönlichkeitsrechte ein", gab sie in Berlin zu bedenken. Aus Sicht von Keul sollte daher der Auskunftsanspruch der Ausnahmefall sein und nicht die Regel. Wenn allerdings ein Regressanspruch des Scheinvaters geklärt und anerkannt werde, gebe es auch keinen Grund, diesen auf zwei Jahre zu begrenzen.

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