Urteil Kind kassiert Kindergeld – aber Eltern müssen Rückforderung zahlen
Damit haben die Eltern nicht gerechnet: Sie ließen das Kindergeld von der Familienkasse direkt auf das Konto der Tochter überweisen. Aber als von der Behörde eine Rückforderung kam, mussten die Eltern den Betrag begleichen.
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) macht Eltern auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (Az.: III R 29/15) aufmerksam: Demnach ist der kindergeldberechtigte Elternteil meist in der Pflicht, Rückforderungen von Kindergeld zu begleichen - und nicht das Kind.
Kein Kontakt zur Tochter - Eltern stehen trotzdem in der Pflicht
In dem verhandelten Fall hatte eine Mutter beantragt, dass die Familienkasse das Kindergeld direkt an die Tochter auszahlt. Sie hatte mit ihr schon länger keinen Kontakt mehr. Die junge Frau hatte eine Ausbildung begonnen, doch ihr Vertrag wurde vorzeitig gekündigt. Daraufhin forderte die Familienkasse Zahlungen zurück, die sie nach dem Ausbildungsende gezahlt hatte - und zwar von der Mutter. Dagegen klagte sie und argumentierte, das Geld habe sie nie erhalten.
Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten den Anspruch der Familienkasse gegenüber der Mutter. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kindergeldberechtigte - also hier die Mutter - für die Rückzahlungen verantwortlich sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie seit längerer Zeit keinen Kontakt mit ihrer Tochter mehr hatte. Die Pflicht bestehe, auch wenn sie von zu viel gezahlten Leistungen an die Tochter nichts wusste.
Wann ein Abzweigungsantrag möglich ist
Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL, macht darauf aufmerksam, dass es eine Ausnahme gibt: wenn die Eltern dem Kind gar keinen Unterhalt oder weniger als den Kindergeld-Betrag zahlen, beispielsweise weil sie für die Zweitausbildung ihres Kindes nicht mehr aufkommen müssen. In solchen Fällen können die Eltern einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen - dann kann die Familienkasse sie bei Rückforderungen nicht mehr belangen.