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Urteil: Leiblicher Vater darf Vaterschaft nicht einklagen


Kind aus Affäre
Gericht verwehrt leiblichem Vater die rechtliche Vaterschaft

Von afp
20.12.2013Lesedauer: 2 Min.
Für leibliche Väter besteht kein Anspruch auf Vaterschaft, wenn das Kind in die Familie der Mutter integriert ist.Vergrößern des Bildes
Für leibliche Väter besteht kein Anspruch auf Vaterschaft, wenn das Kind in die Familie der Mutter integriert ist. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Die Familie geht vor. Deshalb können leibliche Väter die rechtliche Vaterschaft nicht einklagen, wenn das Kind in einer anderen Familie lebt. Ein Umgangsrecht sei aber unter bestimmten Umständen möglich, wie das Verfassungsgericht urteilte.

Der mutmaßliche biologische Vater eines unehelichen Kindes kann nicht auch die rechtliche Vaterschaft für sich beanspruchen, wenn das Kind in die Familie der Mutter integriert ist. Das bekräftigte das Bundesverfassungsgericht in einem veröffentlichten Beschluss. Die "bestehende rechtlich-soziale Familie" habe dann im Interesse des Kindeswohls Vorrang, erklärten die Karlsruher Richter zur Begründung (Az: 1 BvR 1154/10).

Liebhaber behauptet biologischer Vater zu sein

Im Streitfall hatte eine Frau aus Sachsen eine inzwischen beendete außereheliche Beziehung. Während dieser Affäre bekam sie eine Tochter. Der ehemalige Liebhaber behauptet, deren biologischer Vater zu sein. Mit seiner Klage wollte er dem Ehemann der Mutter die rechtliche Vaterschaft streitig machen. Die Gerichte lehnten dies aber ab.

Kein Anspruch auf Vaterschaft - jedoch Umgangsrecht

Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte der frühere Liebhaber geltend, es müsse immer eine Einzelfallprüfung geben. In seinem Fall sei der Familienfrieden bei der Mutter nicht gefährdet, wenn er die rechtliche Vaterschaft für das Mädchen bekomme. Aber auch das Bundesverfassungsgericht wies ihn ab. Die Grundrechte des Mannes würden nicht verletzt. Er habe allerdings ein Umgangsrecht, wenn er - was hier offenbar der Fall war - bereits eine Beziehung zu dem Kind aufgebaut habe.

Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf eine Grundsatzentscheidung von 2003. Darin hatte das Bundesverfassungsgericht den biologischen Vätern die damals noch gesetzlich ausgeschlossene Möglichkeit eröffnet, die von einem anderen Mann anerkannte Vaterschaft anzufechten. Allerdings besteht kein Anspruch auf die Vaterschaft, wenn das Kind in die Familie der Mutter integriert ist.

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