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Pflegegrad von Pflegekasse abgelehnt: So legen Sie Widerspruch ein


Hilfe im Alltag
Wenn die Pflegekasse den Pflegegrad ablehnt: So wehren Sie sich

Von dpa
Aktualisiert am 28.11.2023Lesedauer: 2 Min.
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Eine Pflegefachkraft legt in der ambulanten Pflege einen Kompressionsverband an: Der Pflegegrad bestimmt, wie viel Hilfe einem zusteht. (Quelle: Sebastian Gollnow/dpa/Symbolbild/dpa)

Wenn es im Alltag nicht mehr ohne Unterstützung geht, sollten Sie einen Pflegeantrag stellen. Doch was, wenn die Pflegekasse einen Pflegegrad ablehnt?

Der Pflegegrad bestimmt, in welcher Höhe Versicherten Pflegegeld zusteht. Doch was, wenn die Pflegekasse im Bescheid einen Pflegegrad ablehnt oder einen niedrigeren festsetzt als erhofft? Dann können Sie Widerspruch einlegen.

Frist von einem Monat

Zu lange sollten Sie das aber nicht aufschieben, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Denn: Ab der Zustellung des Bescheides läuft eine Frist von einem Monat. Wer nicht mehr weiß, wann genau der Bescheid in der Post lag, nimmt dessen Datum als Grundlage. So sind Sie auf der sicheren Seite.

Wichtig: Innerhalb des einen Monats muss der Widerspruch bei der Pflegekasse eingegangen sein. Um das sicherzustellen – und um im Streitfall einen Nachweis parat zu haben – rät die Verbraucherzentrale NRW, den Widerspruch persönlich bei der Pflegekasse abzugeben und sich den Eingang bestätigen lassen. Sie können ihn auch per Einschreiben schicken. Damit gehen Sie auf Nummer sicher. Viele Pflegekassen bieten die Möglichkeit an, den Widerspruch auch online einzulegen.

Versicherte können Begründung nachreichen

Übrigens: Es genügt, wenn Sie der Pflegekasse zunächst nur mitteilen, dass Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Die genaue Begründung kann nachgereicht werden.

Dafür sollten Versicherte den Bescheid der Pflegekasse und das Gutachten des medizinischen Dienstes genau prüfen und zusammentragen, in welchen Punkten sie anderer Meinung sind. Dabei können Sie Pflegeberatungen unterstützen.

Auf Grundlage des Widerspruchs und der Begründung prüft die Pflegekasse dann ihre Entscheidung. Das kann auch mit einer weiteren Pflegebegutachtung einhergehen – muss es aber nicht. Lehnt die Pflegekasse den Pflegegrad erneut ab, können Versicherte Klage beim Sozialgericht einreichen, so die Verbraucherzentrale.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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