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Aldi Süd siegt vor Gericht: Umstrittene Preispraxis ist rechtens


Neues Urteil
Aldi-Süd: Streichpreise sind rechtens

Von t-online, jb

Aktualisiert am 14.11.2022Lesedauer: 2 Min.
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Aldi-Süd-Logo: Die umstrittene Praxis des Lebensmittelkonzerns ist rechtmäßig. (Quelle: IMAGO/Michael Gstettenbauer)
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Discounter führen einen harten Preiskampf. Besonders Aldi ist für seine rigorosen Werbemaßnahmen bekannt. Aber ging das Unternehmen jetzt zu weit?

In seinen Prospekten und auf Werbeplakaten wirbt der Discounter Aldi Süd mit sogenannten Streichpreisen. Dabei wird angezeigt, um wie viel Prozent der Angebotspreis im Vergleich zu den vergangenen 30 Tagen reduziert wurde.

Dass sich die Angaben nur auf den genannten Zeitraum beziehen, hatte Aldi Süd vorab stets mittels eines Sternchens neben dem Angebotspreis vermerkt. Doch muss der Discounter kenntlich machen, dass der Preis innerhalb des Zeitraums an keinem Tag günstiger war als der angegebene Vergleichspreis?

Laut einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf muss er das nicht, berichtet die "Lebensmittelzeitung". "Ein Erfordernis, diesen Preis nicht nur zu beziffern, sondern ihn in bestimmter Weise zu bezeichnen oder durch Erläuterung ausdrücklich als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auszuweisen", ist dem Gericht zufolge nicht nötig.

Diese Vorgehensweise verstoße nicht gegen die Preisangabenverordnung. Demnach kann auf Sternchenhinweise, die angeben, anhand welchen Zeitraums die Rabatthöhe bemessen wurde, verzichtet werden.

Ist die neue Preisangabenverordnung rechtens?

Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW). Der Grund: Aus den Streichpreisen werde nicht ersichtlich, ob innerhalb des unter dem Vermerk genannten Zeitraums der Preis nicht doch an einem Tag niedriger und an den übrigen Tagen wesentlich höher gewesen sei. Vielmehr müsse die Formulierung seitens Aldi Süd lauten, dass der Vergleichspreis der niedrigste Preis für das Produkt innerhalb der letzten 30 Tage sei.

Der VSW ging somit von einem Verstoß gegen die neue Preisangabenverordnung (PAngV) aus – insbesondere gegen § 11 Absatz 1 PAngV.

Das Gericht war anderer Meinung. Denn für den Verbraucher ergebe sich kein "zusätzlicher Erkenntnisgewinn", wenn er wüsste, dass der Preis an einem Tag günstiger war.

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