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Urteil in Münster: Verfassungsschutz darf AfD als Verdachtsfall einstufen


Rechtsextremistischer Verdachtsfall
Urteil: Verfassungsschutz darf AfD beobachten

Von t-online, ann, csi

Aktualisiert am 13.05.2024Lesedauer: 2 Min.
Alice Weidel und Tino Chrupalla: Ihre Partei darf nachrichtendienstlich überwacht werden.Vergrößern des Bildes
Alice Weidel und Tino Chrupalla: Ihre Partei darf nachrichtendienstlich überwacht werden. (Quelle: dts Nachrichtenagentur/imago)
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Der Verfassungsschutz darf die AfD weiter mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster hervor.

Das Urteil ist gefallen: Der Verfassungsschutz stuft die AfD als Bundespartei zu Recht als rechtsextremistischen Verdachtsfall ein, hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) am Montagmorgen entschieden. Die Partei darf damit weiter mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden.

Auch die Beobachtung des mittlerweile aufgelösten sogenannten "Flügels" in der Vergangenheit – zunächst als Verdachtsfall, später als "erwiesen extremistische Bestrebung" – war rechtens, urteilt das OVG.

Das Gericht in Münster bestätigte so ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das in der Vorinstanz 2022 ähnlich entschieden hatte. Roman Reusch, Mitglied des AfD-Bundesvorstands, erklärte kurz nach dem Urteil, dass AfD in nächste Instanz gehen will – also das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Anwälte der AfD hatten dies bereits im Verlauf des Verfahrens angekündigt.

OVG: Bundesverfassungschutzgesetz ist ausreichende Grundlage

Die AfD hatte gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) geklagt. Das hatte die AfD sowie die Jugendorganisation Junge Alternative (JA) im Jahr 2021 als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft. Diese Einstufung erlaubt die nachrichtendienstliche Überwachung der Partei und ihrer Jugendorganisation. Die AfD klagte 2022 gegen die Einstufung, verlor aber vor dem Verwaltungsgericht Köln. Daraufhin legte sie Berufung vor OVG in Münster ein, dieser Prozess ging nun zu Ende.

Die AfD hatte in dem Prozess infrage gestellt, ob das Bundesamt für die Beurteilung der Partei als rechtsextremistischen Verdachtsfall eine gesetzliche Grundlage hat. Entscheidend sei allein das Grundgesetz, das den Parteien eine besondere Rolle in der Demokratie zuspricht, argumentierte sie.

Das OVG begründete sein Urteil nun damit, dass die Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes eine "ausreichende rechtliche Grundlage für die Bobachtung als Verdachtsfall" darstelle. Das gelte auch für politische Parteien, die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen, teilt das OVG in einer Pressemitteilung mit.

Verwendete Quellen
  • Reporterin im OVG Münster
  • mit Material der Nachrichtenagentur dpa
  • Pressemitteilung des OVG Münster
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