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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Mietrechts-Tipp Dürfen Vermieter das Abstellen von Rädern untersagen?
Um Fahrräder, die im Weg stehen, gibt es in Mietshäusern immer wieder Streit. So mancher Vermieter verbietet das Abstellen im Hof – doch welche Rechte haben Mieter? Ein Urteil des Landgerichts Hannover zeigt die Rechtslage.
Grundsätzlich wird Mietern ein umfangreiches Nutzungsrecht an der Mietsache eingeräumt. Das heißt: Neben der eigenen Wohnung dürfen in der Regel auch der Keller oder das Grundstück mitbenutzt werden – zum Beispiel, um Fahrräder abzustellen.
Zu viele Räder im Hof sind manchen Vermietern zwar ein Dorn im Auge. Dennoch: Ein vollumfängliches Verbot, Fahrräder oder Anhänger abzustellen, ist nicht wirksam, entschied das Landgericht Hannover (Az.: 20 S 39/05). Auf das Urteil weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Wo dürfen Mieter ihre Fahrräder abstellen?
Allerdings dürfen Mieter ihre Räder nicht ohne Weiteres überall abstellen. Denn stellt der Vermieter zumutbare Abstellmöglichkeiten zur Verfügung, kann er die Mieter im Rahmen des Mietvertrags oder der Hausordnung auf diese Stellplätze verweisen. Das Abstellen an anderen Stellen kann dann verboten werden.
Das kann auch heißen, dass ein Abstellplatz im Kellerraum oder im Außenbereich genügen kann, selbst wenn dieser nur über eine Treppe zu erreichen ist. Nicht zumutbar ist dies jedoch für Fahrradanhänger, wie das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 6 C 430/05) urteilte.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn