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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Mietrecht Kammerjäger: Wer trägt die Kosten?
Ob Motten im Kleiderschrank oder Mäuse in der Küche – bei einem ernsthaften Ungezieferproblem muss der Kammerjäger her. Doch der Experte ist mit Kosten verbunden. Hier erfahren Sie, ob Sie als Mieter oder ob Ihr Vermieter dafür aufkommen muss.
Vermieter muss für einmalige Ungezieferbekämpfung zahlen
In der Regel gilt, dass der Vermieter die Kammerjäger-Kosten für eine einmalige Ungezieferbekämpfung in einer Mietwohnung tragen muss. Das hat das Landesgericht München entschieden, definiert jedoch gleichzeitig eine Ausnahme: Ist der Mieter selbst für den Befall mit Motten, Mäusen, Kakerlaken und Co. verantwortlich, muss er die Kosten für die Schädlingsbekämpfungsfirma übernehmen. In der Praxis ist dies jedoch sehr schwierig zu beweisen.
Ratten, Kakerlaken und Co. sind ein Mietmangel
Der Ungezieferbefall ist wie ein Mietmangel zu bewerten. Das bedeutet, dass Sie als Mieter verpflichtet sind, den Mangel an den Vermieter zu melden und diesem so die Möglichkeit einzuräumen, den Mietmangel zu beseitigen. Ansonsten haben Mieter ein Recht auf Mietminderung. Auch wenn Sie, nachdem die Schädlingsbekämpfungsfirma beispielsweise großflächig Ungezieferspray eingesetzt hat, vorübergehend Ihre Wohnung verlassen müssen, steht Ihr Vermieter üblicherweise in der Pflicht, für eine Ersatzunterkunft aufzukommen. Haben Sie es mit Ratten in Ihrer Wohnung zu tun, sind Sie laut des Berliner Mietvereins sogar dazu berechtigt, fristlos zu kündigen.
Umlage der Kammerjäger-Kosten auf Betriebskosten zulässig?
Wird der Einsatz einer Ungezieferbekämpfungsfirma regelmäßig notwendig, kann die Umlage der Kammerjäger-Kosten auf die Betriebskosten zulässig sein. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter zur Vorbeugung von Schädlingen regelmäßig Mausefallen auslegen lässt. Bei diesen Kosten muss es sich um laufende Betriebskosten handeln, die der Vermieter jährlich abrechnen muss.