t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeHeim & GartenWohnen

Verschattung: Nachbarbäume müssen nicht gefällt werden


Mietrecht
Verschattung: Nachbarbäume müssen nicht gefällt werden

se (CF)

27.08.2015Lesedauer: 2 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.

Ärgerlich: Sie freuen sich auf sonnige Terrassenstunden – doch die Bäume von nebenan werfen lange Schatten auf Ihre Kaffeetafel. Verschattung durch Nachbarbäume muss in der Regel hingenommen werden, entschied der Bundesgerichtshof.

Augen auf beim Hauskauf: Droht Verschattung durch Nachbarbäume?

Wenn Sie auf der Suche nach einem neuen Zuhause sind, sollten Sie genau hinsehen, ehe Sie den Kaufvertrag unterschreiben. Bei der Wahl Ihres neuen Eigenheims sollten Sie darauf achten, dass unmittelbar an Ihren künftigen Vielleicht-Garten keine hohen Bäume angrenzen, die womöglich unliebsame Schatten auf Ihr Grundstück werfen. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil (AZ V ZR 229/14), dass Nachbarn in der Regel nicht dazu verpflichtet werden können, alte oder hohe Bäume zu fällen, wenn diese für Verschattung sorgen.

Kein Beseitigungsanspruch von schattenwerfenden Nachbarbäumen

Geklagt hatte ein Paar, das sich an der Verschattung seines Grundstücks durch Bäume auf einer benachbarten öffentlichen Grünanlage der Stadt störte. Die bis zu 25 Meter hohen Eschen sollten der Auffassung der Kläger nach beseitigt werden, da ihr Garten komplett verschattet wurde. Bei Erwerb des Hauses sei das Wachstum der Nachbarbäume nicht vorhersehbar gewesen. Die Karlsruher Richter am Bundesgerichtshof bewerteten die Sache jedoch anders: Die Bäume müssen nicht gefällt werden.

Es handele sich bei der Verschattung um eine sogenannte negative Emission, bei der Licht entzogen werde – dagegen steht Nachbarn jedoch meist kein Abwehrrecht zu. Lediglich in besonders extremen Fällen besteht ein Beseitigungsanspruch der negativen Einwirkung. Da die Eschen jedoch im Herbst ihr Laub verlieren, würde bis zum Frühjahr keine Beeinträchtigung vorliegen. Die Verschattung findet also nicht ganzjährig statt.

Grenzabstand entscheidend

Anders wäre die Sachlage jedoch, wenn Ihr Nachbar bei der Bepflanzung die vorgegebenen Grenzabstände zu Ihrem Grundstück nicht eingehalten hätte. In einem solchen Fall können Sie in Erwägung ziehen, gegen die Verschattung rechtlich vorzugehen und gegebenenfalls sogar die Beseitigung der störenden Bäume verlangen. Zuvor sollten Sie im Sinne einer guten Nachbarschaft jedoch immer das persönliche Gespräch suchen. Vielleicht zeigt sich Ihr Nachbar einsichtig und lässt sich auf den Kompromiss ein, das störende Gewächs so zurechtzustutzen, dass Ihnen ein paar sonnige Stunden auf der Terrasse vergönnt bleiben.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website