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Ist ein blickdichter Zaun im eigenen Garten erlaubt?


Gerichtsurteil
Darf ich einen blickdichten Zaun in meinem Garten aufstellen?

Sie mögen Ihren Nachbarn nicht? Stellen Sie doch einen blickdichten Zaun auf. Auch wenn ein solcher Zaun nicht unbedingt jedermanns Geschmack trifft – ein Verstoß gegen das baurechtliche Verunstaltungsverbot ist er nicht unbedingt.

15.08.2017|Lesedauer: 1 Min.
Von dpa-tmn
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Ein Eigentümer darf einen blickdichten Zaun auf seinem Grundstück errichten, auch wenn der unmittelbare Nachbar damit nicht einverstanden ist. Denn eine solche Anlage ist nicht in jedem Fall eine Verunstaltung. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor (Az.: VG 13 K 122.16), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

Darf ich mich vor neugierigen Blicken mit einem Zaun schützen?Vergrößern des Bildes
Darf ich mich vor neugierigen Blicken mit einem Zaun schützen? (Quelle: Boris Terekhov/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Vor Nachbars Blicken schützen

In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer einer Doppelhaushälfte auf seinem Grundstück einen blickdichten Zaun errichtet. Damit wollte er sich vor den Blicken seines Nachbarn schützen. Der Zaun war etwa 1,70 Meter hoch und knapp zehn Meter lang. Der Nachbar fühlte sich wiederum durch dieses Bauwerk gestört und zeigte den Nachbarn beim zuständigen Bezirksamt an. Dieses gab dem Eigentümer auf, jede zweite Lamelle des Metallzaunes zu entfernen, da die Abschirmung verunstaltend wirke.

So urteilte das Gericht

Das Gericht sah dies anders: Zwar sei eine Behörde berechtigt, die Beseitigung von Anlagen verlangen, wenn durch sie öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden. Das sei hier aber nicht der Fall. Eine Verunstaltung des Ort- und Landschaftsbildes sei aufgrund der eher geringen Abmessungen des Zaunes nicht zu erkennen. Außerdem habe der Gesetzgeber blickdichte Einfriedungen privilegiert, um soziale Distanz zu schaffen. Diese Wertung dürfe nicht durch eine extensive Ausdehnung der Rechtsprechung zur Verunstaltung unterlaufen werden.

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