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Strompreiserhöhung berechtigt zur Sonderkündigung


Teure Elektrizität
Strompreiserhöhung berechtigt zur Sonderkündigung

Stromkunden können nach einer Preiserhöhung in der Regel von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Wie Sie Ihrem Stromversorger kündigen, lesen Sie hier.

19.11.2017|Lesedauer: 1 Min.
Von dpa-tmn
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Strom bleibt 2018 teuer. In manchen Fällen wird er sogar noch teurer. Bei einer Erhöhung der Stromgebühren können Kunden von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dazu schicken sie ihrem Versorger einen Brief, am besten per Einschreiben. Sollte es Probleme geben, können sich Verbraucher an die unabhängige Schlichtungsstelle Energie (www.schlichtungsstelle-energie.de) in Berlin wenden.

Wenn der Strompreis steigt, können Kunden von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.Vergrößern des Bildes
Wenn der Strompreis steigt, können Kunden von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. (Quelle: vchal/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Kündigung zulässig bei einseitigen Änderungen der Vertragsbedingungen

Das Sonderkündigungsrecht gilt immer dann, wenn der Lieferant die Vertragsbedingungen – also zum Beispiel auch den Preis – einseitig ändert. Warum die Preise angehoben werden, ist dabei aus Sicht der Gerichte unerheblich.

So ist es zum Beispiel unzulässig, wenn Stromanbieter in ihren Vertragsklauseln das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preiserhöhungen aufgrund von staatlichen Faktoren – also zum Beispiel Steuern – ausschließen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: I-20 U 11/16).

Kunden müssen über Preisänderungen informiert werden

Kunden müssen außerdem rechtzeitig und umfassend über die Änderung informiert werden. Das gilt auch für Kunden, die noch nie ihren Versorger gewechselt haben, also noch in der Grundversorgung sind, entschied das OLG Hamm.

Die Richter untersagten einem Energieversorger, Strompreisänderungen gegenüber Kunden in der Grundversorgung anzukündigen, ohne gleichzeitig vollständig die Kostenfaktoren zu benennen, deren Veränderung der Anlass für die Preisanpassung ist (Az.: I-2 U 24/17).

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