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Rechte und Pflichten: Die Aufgaben der Hausverwaltung klar regeln


Rechte und Pflichten
Die Aufgaben der Hausverwaltung klar regeln

Berlin (dpa/tmn) - Seit Dezember 2020 ist das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz) in Kraft. Im Unterschied zum rund 70 Jahre alten Vorgänger gibt das neue Gesetz Immobilienverwaltern mehr Rechte. Sie dürfen zum Beispiel Geschäfte im Namen der Eigentümergemeinschaft abschließen.

22.03.2021|Lesedauer: 3 Min.
Von dpa
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Für die stellt sich die Frage, wie solche Themen im Verwaltervertrag zu regeln sind. Es geht zum einen um Rechte und Pflichten des Verwalters und zum anderen um dessen Leistungen und Honorar. In bestehenden Verwalterverträgen können diese Punkte dem neuen Recht angepasst werden, sie müssen es aber nicht. "Altverträge behalten ihre Gültigkeit", betont die Referentin Recht beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland, Julia Wagner.

Das neue WEG-Gesetz gibt Verwaltern neue Befugnisse.Vergrößern des Bildes
Das neue WEG-Gesetz gibt Verwaltern neue Befugnisse. Eigentümergemeinschaften sollten daher einen Blick auf ihren Vertrag werfen. (Quelle: Bodo Marks/dpa-tmn./dpa)

Neues Recht gilt mitunter automatisch

Ohne Anpassung gilt an entscheidenden Stellen automatisch neues Recht. Zum Beispiel dürfen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ihren Verwalter jetzt jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG-Gesetz) - selbst dann, wenn im Vertrag etwas anderes steht. Bei Regelungen, die sich ausdrücklich auf das WEG-Gesetz beziehen, greifen ebenfalls die neuen Bestimmungen.

Eigentümergemeinschaften sollten trotz allem Anpassungsbedarf prüfen, findet Petra Uertz. Die Geschäftsführerin des in Bonn ansässigen Verbands Wohneigentum begründet dies mit den erweiterten Kompetenzen, die Verwalter haben. Sie dürfen im Namen der WEG unter anderem Verträge schließen, ohne dass die Eigentümer dem vorher zustimmen.

Dennoch sollte sowohl in bestehenden als auch in neuen Verträgen geregelt sein, bei welchen Geschäften die Verwaltung künftig trotzdem einen Beschluss der Eigentümerversammlung braucht. Darüber hinaus könnten Eigentümergemeinschaften nun auch den Leistungskatalog beschränken. "Das ist für kleine WEGs interessant. Sie hatten bislang oft Probleme, einen professionellen Verwalter zu finden", sagt Martin Kaßler, Geschäftsführer des Verbands der Immobilienverwalter (VDIV).

Der Präsident des Bundesfachverbands der Immobilienverwalter (BVI), Thomas Meier, plädiert ebenfalls für eine Anpassung bestehender Verträge. Er nennt dafür Neuerungen wie die Organisation hybrider Eigentümerversammlungen. Dies verlange Verwaltern mehr Arbeit ab.

Neuer Mustervertrag ist verfügbar

Vor dem Hintergrund der WEG-Reform erarbeiten sowohl der Verband Wohnen im Eigentum als auchHaus & Grund und VDIV Musterverträge. Das gemeinsame Formular von Haus & Grund und VDIV ist bereits fertig. Das Papier berücksichtige die Interessen von Eigentümern und Verwaltern gleichermaßen, betonen beide Verbände.

So sollen Streitereien zwischen beiden Seiten nicht mehr aufkommen. Der Schwerpunkt des Formulars liegt da, wo es in der Praxis den meisten Krach gibt: auf Honorar und Leistungen. Diese werden unterschieden nach Standard und Extras.

Die Vertragsparteien können die zwischen ihnen jeweils vereinbarte Entlohnung selbst eintragen. Vorgaben zur Höhe gibt es genau so wenig wie Empfehlungen. "Der Vertrag kann auf die Umstände jeder einzelnen WEG angepasst werden", erläutert Haus & Grund-Expertin Julia Wagner.

Vorlage wird aktualisiert

Den Vertrag haben die Verbandsjuristen verfasst. Sie sollen zudem dafür sorgen, dass die kostenlose Vorlage regelmäßig aktualisiert wird. VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler erhofft sich von dem Mustervertrag mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten. "Er ist transparent und deshalb weniger streitanfällig."

Kaßler hofft, dass das Papier die weit verbreiteten selbst gestrickten Formulare ablöst. Deren Formulierungen lösen und lösten oft Konflikte zwischen den Eigentümern und deren Dienstleistern aus. Beim Abschluss eines neuen Vertrags sollten WEGs darauf achten, dass der ausgewählte Verwalter einen von einem Berufsverband verfassten Mustervertrag mitbringt, um Fairness zu gewährleisten, empfiehlt der BVI.

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