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Asbestbelastung: Mieter haben keinen Auskunftsanspruch


Urteil gefällt
Asbestbelastung: Mieter haben keinen Auskunftsanspruch

Asbest kann die Gesundheit bedrohen. Allerdings haben Mieter keinen generellen Auskunftsanspruch, ob sich dieser Stoff in ihrer Wohnung befindet. Vor allem dann nicht, wenn ein möglicherweise belasteter Belag komplett und dicht abgedeckt ist.

05.02.2018|Lesedauer: 1 Min.
dpa-tmn, Falk Zielke
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Mieter haben keinen generellen Auskunftsanspruch auf eine mögliche Asbestbelastung in ihrer Wohnung. Auch einen allgemeinen Anspruch auf Entnahme einer Materialprobe gibt es nicht, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 209/17), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 2/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Sachverständiger festgestellt hat, dass aufgrund einer vollständigen Überdeckung des Fußbodens durch Laminat keine Gefahr ausgeht.

Asbestbelastung in der Wohnung: Ist Asbest verbaut, müsse das nicht gesundheitsgefährdend sein. (Symbolbild)Vergrößern des Bildes
Asbestbelastung in der Wohnung: Ist Asbest verbaut, müsse das nicht gesundheitsgefährdend sein. (Symbolbild) (Quelle: jacoblund/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Laminatboden kann Asbestplatten abdecken

In dem verhandelten Fall wollten Mieter Auskunft darüber, ob in ihrer Wohnung Asbestplatten verlegt sind. Die Vermieterin hatte den Mietern dazu ein Gutachten übergeben, das eine Gesundheitsgefährdung ausschloss. Der Grund: Der in der Wohnung verlegte Laminatboden decke mögliche Asbestplatten ab.

Die Mieter wollten sich damit nicht zufrieden geben. Dem Sachverständigen wurden Fotos vorgelegt, auf denen festgehalten worden war, wie der Laminatboden verlegt wurde. Der Experte schloss daraus, dass weder asbesthaltige Vinyl-Flex-Platten noch asbesthaltige Bahnen ausgelegt worden waren. Auch das hielten die Mieter für unzureichend und verlangten von der Vermieterin eine Materialprobe.

Ohne Erfolg: Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Dass bereits das Vorhandensein von Asbestbaustoffen zu einer Gesundheitsgefährdung führe, treffe nicht zu, erklärten die Richter. In diesen Fall lägen keine asbesthaltigen Baustoffe frei.

Verwendete Quellen
  • dpa
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