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BGH-Urteil: Darf der Nachbar Löcher in meine Fassade bohren?


BGH urteilt
Darf der Nachbar Löcher in meine Hauswand bohren?

Von t-online, jb

01.03.2025 - 15:25 UhrLesedauer: 2 Min.
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Bohrung: Wenn Sie die Fassade beschädigen, kann das teuer werden. (Quelle: IMAGO/imageBROKER/Andy Dean/imago)
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Löcher in die Wand bohren? Bei Reihenhäusern ist Vorsicht geboten. Denn es kann dabei eine Rechtsverletzung vorliegen.

Für die Befestigung von Sonnensegeln, Markisen oder Rankhilfen muss meist in die Fassade gebohrt werden. Nicht immer in die des eigenen Hauses. Teilweise muss für die Befestigung auch die Außenwand des Nachbargebäudes herhalten. Doch ist das eigentlich erlaubt? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine eindeutige Meinung.

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Die Richter in Karlsruhe urteilten (Az. V ZR 25/21), dass das Bohren in fremde Fassaden nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist. Wichtig hierbei sind die Besitzverhältnisse der Außenwände.

Der vorliegende Fall

In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der in einem Reihenhaus wohnt. Er bohrte Löcher in die Außenwand seines Nachbarn, um einen Kabelkanal für seine elektrische Markise zu verlegen. Doch die Wand gehörte rechtlich seinem Nachbarn und nicht ihm.

Der geschädigte Nachbar forderte daraufhin die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands – zu Recht?

Darf man in eine fremde Außenwand bohren?

Ja, so die Richter. Ausschlaggebend für das Urteil der Richter war die Konstruktion der Gebäude: Die beiden Reihenhäuser waren durch eine Fuge getrennt. Das wiederum bedeutet, dass es sich um zwei eigenständige Wände handelt. Der Beklagte hat neben die Fuge gebohrt, also in eine fremde und nicht in die eigene Wand. Die beschädigte Fassade gehörte demnach ausschließlich dem Nachbarn, obwohl es sich um ein Reihenhaus handelt. Wer diese beschädigen möchte, braucht vorab zwingend die Erlaubnis von dem Besitzer.

Achtung: Ausnahme beachten

Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn es sich um eine Nachbarwand gehandelt hätte. Bei dieser Art von Wand handelt es sich um ein tragendes Element beider Gebäude. Eine Nachbarwand darf von beiden Parteien auf ihrer jeweiligen Seite genutzt werden. Die Mitbenutzung darf jedoch keine Nachteile für den anderen verursachen – etwa, weil durch die Beschädigung Wasser in das Mauerwerk dringt und es infolgedessen zur Schimmelbildung kommt.

Hätte es sich um eine sogenannte Nachbarwand gehandelt, wäre die Rechtslage anders: Diese Art von Wand dient beiden Gebäuden als tragendes Element und darf von beiden Parteien auf ihrer jeweiligen Seite genutzt werden. Die Mitbenutzung darf jedoch keine Nachteile für den anderen verursachen.

Wichtig ist also: Wer in eine Wand bohren möchte, sollte sich vorher genau informieren, wem sie gehört. Bei Reihenhäusern sind Eigentumsverhältnisse oft komplex. Daher ist es immer besser, sich eine schriftliche Genehmigung vom Nachbarn einzuholen. Sonst drohen rechtliche Konsequenzen, die mitunter teuer werden könnten. Der BGH hat mit diesem Urteil eine klare Grenze gezogen: Nur weil eine Wand sichtbar und zugänglich ist, bedeutet das nicht, dass sie auch ohne Zustimmung genutzt werden darf.

Verwendete Quellen
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
Transparenzhinweis
  • Dieser Text wurde teilweise mit maschineller Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Wir freuen uns über Hinweise an t-online@stroeer.de.
  • Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar, insbesondere nicht auf einen konkreten und individuellen Fall bezogen.

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