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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Neues Urteil Fenster in Brandschutzmauern sind verboten
Um ihre wichtige Funktion zu erfüllen, unterliegen Brandschutzmauern vielen Anforderungen und Sicherheitsstandards. Eine Sache muss besonders beachtet werden.
Einige Räume, deren Fenster beispielsweise gen Norden gerichtet sind, sind tendenziell sehr dunkel. Wer eine eigene Immobilie besitzt, könnte daher überlegen, ein zusätzliches Fenster zu genehmigen. Doch das ist nicht immer erlaubt.
Wo ein Fenster verboten ist
Selbst wenn ein Nachbar mit Fenstern in einer Brandschutzmauer einverstanden ist, kann eine Behörde diese untersagen. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Es ging um ein Wohngebäude, das direkt an der Grenze zu einem Nachbargrundstück steht. 2009 baute der Eigentümer in eine Brandschutzmauer an der Grundstücksgrenze ein Fenster ein, einige Jahre später ein zweites. Später schaltete sich die Bauaufsichtsbehörde ein und verlangte, die Fenster wieder zu beseitigen.
Die Behörde darf sich Zeit lassen
Dagegen wehrte sich der Eigentümer, auch mit Verweis darauf, dass der Nachbar nichts dagegen habe und die Behörde zuvor jahrelang nicht tätig geworden sei – letztlich vergeblich. Das Verwaltungsgericht entschied, Öffnungen in Brandwänden seien unzulässig und auch dann zu verschließen, wenn der Nachbar sich damit einverstanden erklärt habe und eine Behörde erst nach längerer Zeit die Fenster bemängele.
Das Einverständnis eines Nachbarn zur Abweichung von dem Öffnungsverbot allein mindere das allgemeine Brandschutzbedürfnis nicht, befand das Gericht. Die Behörde wiederum habe ihre Befugnis nicht dadurch verwirkt, dass sie trotz einer Kenntnis der Fenster längere Zeit nicht eingeschritten sei.
- Nachrichtenagentur dpa