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Einbruch: Tür zweimal abschließen, damit die Versicherung zahlt?


Wann die Versicherung nicht zahlt
Tür zweimal abschließen: Muss das wirklich sein?

Damit Einbrecher nicht durch die Tür in die Wohnung oder das Haus drängen können, sollte diese abgeschlossen werden, heißt es. Aber wie oft? Und hat es einen Einfluss darauf, ob die Versicherung zahlt oder nicht?

14.11.2024 - 13:06 Uhr|Lesedauer: 2 Min.
Von t-online, jb
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Wer Opfer eines Einbruchs wurde, steht meist unter Schock. Dazu kann auch noch Ärger mit der Versicherung kommen. Und zwar dann, wenn es darum geht, ob das Einbruchsopfer ausreichend Maßnahmen ergriffen hat, um sein Hab und Gut zu schützen. Dazu zählt unter anderem das Abschließen der Wohnungs- oder der Haustür.

Schlüssel vor einem Schloss: In einigen Mietshäusern werden die Haustüren nachts abgeschlossen.Vergrößern des Bildes
Schlüssel vor einem Schloss: Viele schließen ihre Haustür nur einmal ab. (Quelle: getty-images-bilder)

Bis vor einigen Jahren (2008) erhielten Einbruchsopfer keine Entschädigung von ihrer Hausratversicherung, wenn sie die Tür hinter sich lediglich zugezogen haben. Es galt laut der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) das Prinzip "Alles-oder-Nichts". Das einfache Zuziehen der Haustür wurde als Fehlverhalten gewertet – denn der Versicherungsnehmer habe nicht alles Mögliche versucht, den Einbruch zu verhindern. Demnach kam die Versicherung nicht für den entstandenen Schaden auf.

Zweimal abschließen: Pflicht?

"Aus der bisherigen Rechtsprechung lässt sich keine Pflicht des Versicherungsnehmers ableiten, den Schlüssel zweimal zu drehen", erklären die Juristen des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Allerdings komme es auch immer auf den Einzelfall an. So können einige Gerichte zugunsten des Versicherungsnehmers, andere wiederum zugunsten der Versicherung entscheiden. Es kann also sein, dass einige Richter es als Versäumnis des Versicherungsnehmers sehen, wenn dieser den Schlüssel einmal anstatt zweimal umgedreht hat.

Wann es reicht, die Tür lediglich zuzuziehen

Für die Wahrung des vollen Versicherungsschutzes sollten Sie die Tür nur dann hinter sich zuziehen, wenn Sie Ihr Zuhause lediglich für einen überschaubaren Zeitraum verlassen, erklärt der DAV. Etwa wenn Sie den Müll hinausbringen, ein Paket beim Nachbarn abholen oder kurz Bäcker oder Kiosk etwas kaufen. Das bestätigt auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): "Wer kurz in den Garten geht, braucht seine Türe nicht abzuschließen."

Wer jedoch länger wegbleibt – beispielsweise zwei Stunden – handelt laut Urteil des Landgerichts Kassel grob fahrlässig und muss mit einer Kürzung der Versicherungsleistung rechnen. (siehe Urteil vom 27.05.2010, AZ: 5 O 2653/09). Der GDV stimmt dem Urteil zu und mahnt: "Je größer die eigene Mitschuld des Hausbesitzers oder Mieters ist, desto mehr kann die Versicherung bei der Entschädigung nach einem Einbruch kürzen."

Um Stress mit der Versicherung zu vermeiden, sollten Sie stets zweimal abschließen. Selbst, wenn Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur für kurze Zeit verlassen. Aber natürlich ganz besonders dann, wenn Sie mal länger nicht zu Hause sind.

Verwendete Quellen
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