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Einbruch: So verhalten Sie sich richtig – Wann die Versicherung nicht zahlt


Tipps von Experten
Das machen viele vor einem Einbruch falsch

Ein Einbruch stellt oft auch eine finanzielle Belastung für die Betroffenen dar. Nicht immer können Sie auf die Unterstützung ihrer Versicherung hoffen.

Aktualisiert am 05.11.2023|Lesedauer: 2 Min.

Wenn bei einem Einbruch wertvolle Gegenstände geklaut werden, können die Opfer nicht immer davon ausgehen, dass sie den Geldwert ersetzt bekommen. Für den entstandenen Schaden muss die Versicherung nicht immer aufkommen.

Schock: Ein Einbruch ist oft einen psychische und finanzielle Belastung.Vergrößern des Bildes
Ein Einbruch ist oft einen psychische und finanzielle Belastung. (Quelle: AntonioGuillem/getty-images-bilder)

Zum einen liegt das am falschen Vorgehen, nachdem die Diebe im Haus gewütet haben. Zum anderen kann aber auch das falsche Verhalten vor dem Einbruch dazu führen, dass die Hausratversicherung für den entstandenen Schaden nicht aufkommt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) erklärt, worauf es ankommt.

Falsches Verhalten vor dem Einbruch

Wenn der Kriminelle durch eine offen stehende Tür oder ein geöffnetes (gekipptes) Fenster in das Haus gelangen konnte – weil man gerade den Müll herausgebracht oder gelüftete hat –, besteht seitens der Hausratversicherung kein Schutz. Dasselbe gilt auch, wenn Hausbesitzer oder Mieter ihren Haustürschlüssel beziehungsweise Wohnungsschlüssel "an einem für den Einbrecher zugänglichen Ort aufbewahrt" haben, "wie beispielsweise unter der Fußmatte, in einem Blumentopf vor der Tür oder im Gartenhaus beziehungsweise der Garage", erklärt die Deutsche Schadenshilfe. "Dann handelt man als Versicherter fahrlässig und bleibt auf den entstandenen Kosten sitzen." Auch ein gestohlener Schlüssel, mit dem der Kriminelle in die Wohnung gelangen konnte, gilt als fahrlässiges Verhalten, das den Versicherungsschutz außer Kraft setzt.

Zusammenfassend heißt das: Der Einbrecher muss "mit einem Werkzeug (z. B. Brechstange, Dietrich) gewaltsam in die Wohnung gekommen sein", ergänzt die Verbraucherzentrale NRW.

Wichtig ist auch, dass Besitzer eines elektronischen Zugangs zum Haus oder der Wohnung (Smarthome) ihre Versicherung hierüber informiert und ihren Versicherungsschutz entsprechend erweitert haben. Hier sollte explizit vermerkt werden, dass der Hausratversicherer die durch den Diebstahl entstandenen Schäden auch übernimmt, wenn das smarte Türschloss beispielsweise durch Hacking (oder eine anderweitige Manipulation) geöffnet wurde. "In einem solchen Fall sind dann nämlich keine Einbruchspuren vorhanden und die Schäden des Einbruchs würde der Versicherer nicht übernehmen", warnen die Verbraucherschützer.

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Weiterhin sollten Sie in den sozialen Medien, auf Ihrem Anrufbeantworter oder anderen zum größten Teil öffentlich zugänglichen Kommunikationswegen nicht kundtun, dass Sie in den Urlaub fahren und wie lange Sie abwesend sein werden. Denn das kann Kriminelle zusätzlich ermuntern, bei Ihnen einzubrechen. Weitere Tipps erhalten Sie hier.

Falsches Verhalten nach dem Einbruch

Damit die Hausratversicherung für den Diebstahlschaden aufkommt, ist auch das richtige Verhalten nach dem Einbruch wichtig. Das bedeutet:

  • Belassen Sie alles so, wie Sie es vorgefunden haben. Räumen Sie nicht auf und beseitigen Sie keine Spuren.
  • Wenn möglich, betreten Sie den Tatort nicht. Rufen Sie umgehend die Polizei. Erst, wenn diese alles untersucht hat und den Tatort freigibt, dürfen Sie Ihr Haus betreten.
  • Schalten Sie eine Anzeige bei der Polizei. Erst dann können Sie den Schaden gegenüber Ihrer Versicherung geltend machen.
  • Erstellen Sie eine Stehlgutliste mit allen Gegenständen, die entwendet wurden. "Dabei ist der Neuwert des Diebesgutes anzugeben und die Beute (z. B. Uhr, Laptop oder Fernseher) detailliert zu beschreiben", rät die Verbraucherzentrale. Diese Liste muss dann bei der Versicherung – nicht bei der Polizei – eingereicht werden.

Nur, wenn Sie sich korrekt nach dem Einbruch verhalten haben, kommt Ihr Versicherer für den entstandenen Schaden auf. Andernfalls kann er die Übernahme der Kosten ablehnen.

Verwendete Quellen
  • verbraucherzentrale.de "Wohnungseinbruch: Wann zahlt die Hausratversicherung?"
  • deutsche-schadenshilfe.de "Vandalismus und mutwillige Beschädigungen"
  • deutsche-schadenshilfe.de "Einbruchdiebstahlschaden, und Hausratversicherung zahlt nicht?"
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