Ab Februar 2025 Neue Pflichten bei PV-Anlagen
Ab Februar 2025 stehen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen vor neuen Herausforderungen. Was die verschärfte Zertifizierungspflicht für Verbraucher verändert.
Für Besitzer von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) oder die, die es werden wollen, stehen wichtige Änderungen bevor: Ab dem 1. Februar ist der Nachweis von Zertifikaten für Stromerzeugungsanlagen Pflicht. Wer dann eine Solaranlage ans Netz anschließen möchte oder Komponenten austauschen muss, muss sichergehen, dass die Komponenten im Zentralen Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ) registriert sind. Das Register können Sie auf folgender Seite einsehen: www.zerez.net.
Das Register gibt es bereits seit April 2024 und damit auch die Möglichkeit für Hersteller und Zertifizierungsstellen, die Bauteile dort einzutragen. Doch die Eintragung war bis dato freiwillig. Das ändert sich nun.
Durch die Verschärfung der Vorschrift soll die Netzsicherheit erhöht werden.
Wer ist hiervon betroffen?
Von der Neuerung betroffen sind primär Wechselrichter in privaten PV-Anlagen, die gemäß der Norm VDE-AR-N 4105 an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind.
Was droht bei Verstoß?
Ist der Wechselrichter oder ein anderer Bestandteil, dessen Registrierung erforderlich ist, nicht bis zum 31. Januar 2025 in das Verzeichnis eingetragen, darf die Anlage ab dem 1. Februar nicht (neu) in Betrieb genommen werden. Dasselbe gelte auch "für andere Komponenten wie Batteriespeicher, Blockheizkraftwerke oder andere Anlagen auf der untersten Spannungsebene", erklärt "pv-magazin.de".
Was gilt für Balkonkraftwerke?
Laut dem Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE) und § 8 Abs. 5a Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 sind "Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere" – also Balkonkraftwerke – hiervon ausgeschlossen. Für sie gelten weiterhin die bisherigen Anforderungen zum Meldeprozess, erklärt der VDE.
Was müssen Verbraucher wissen?
Für Verbraucher beziehungsweise Betreiber von PV-Anlagen bringt die Neuerung eine Erleichterung mit sich. Sie müssen dem Netzbetreiber ab dem 1. Februar nicht mehr alle Zertifizierungsdokumente ihrer Anlage vorlegen. Es reicht, ihm die ZEREZ-ID mitzuteilen, damit ihre neue Anlage an das Netz angeschlossen und in Betrieb genommen werden kann.
Darüber hinaus müssen Netzbetreiber künftig mit den Daten arbeiten, die sie im ZEREZ finden. Zusätzliche Daten dürfen sie nicht anfordern, heißt es in der Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (NELEV). Das wiederum reduziere den bürokratischen Aufwand, insbesondere für Privathaushalte.
Was ist das ZEREZ?
Das zentrale Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate ist, wie der Name bereits verrät, ein Register, das die Einheiten- und Komponentenzertifikate verwaltet. Ersteller und Betreiber der Institution ist die Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien (FGW).
Hersteller und Zertifizierungsstellen können dank des ZEREZ die Prüfungsdokumente für ihre Produkte beziehungsweise Einheiten selbst hochladen. Die Hersteller und Zertifizierungsstellen kontrollieren sodann die eingereichten Dokumente gegenseitig (Vier-Augen-Prinzip). War die Prüfung erfolgreich, erhält das Produkt beziehungsweise die Einheit eine Registernummer.
Auch Privatpersonen können die Daten im Register einsehen. Allerdings nur für Einheiten, die im Nieder- und Mittelspannungssegment (VDE-AR-N 4105 UND 4110) genutzt werden.
Das Ergebnis: Bevor eine PV-Anlage ans Netz geht, können insbesondere die Verteilnetzbetreiber anhand der ZEREZ-ID des Geräts online und schnell prüfen, ob die Registrierung erfolgreich war und alle erforderlichen Zertifikate vorliegen. Betreiber hingegen müssen künftig nur noch die ZEREZ-ID ihrer Komponenten an den Netzbetreiber übermitteln. Das Zusenden von Dokumenten auf Papier oder Ähnliches ist nicht mehr nötig.
- pv-magazine.de "ZEREZ-Eintrag ab 1. Februar für alle Photovoltaik-Anlagen verbindlich"
- gesetze-im-internet.de "§ 8 Anschluss EEG 2023"