Sofort zu Gesundheitsamt Keuchhusten-Meldepflicht: Infektionsschutzgesetz beachten
Es herrscht eine Meldepflicht bei Keuchhusten. Laut dem Infektionsschutzgesetz müssen Betroffene eine Pertussis daher unbedingt melden. Lesen Sie hier mehr über Ihre Pflichten.
Meldepflicht bei Keuchhusten laut Infektionsschutzgesetz
Seit dem 29.03.2013 herrscht eine Meldepflicht bei Keuchhusten. Das heißt, sofern auch nur ein Verdacht auf eine Erkrankung mit Pertussis besteht, muss das zuständige Gesundheitsamt informiert werden. Das gilt ebenso für eine bereits ausgebrochene Krankheit und auch für alle Todesfälle, die mit Keuchhusten in Verbindung gebracht werden, schreibt das Robert-Koch-Institut (RKI) auf seiner Internetseite. Des Weiteren ist bei einem Hinweis auf eine akute Infektion, der direkte oder indirekte Nachweis der Erreger zu vermelden.
Meldepflicht bei Keuchhusten von Gemeinschaftseinrichtungen
Das Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG, schreibt vor, dass für die Leitung von Großeinrichtungen eine Meldepflicht bei Keuchhusten besteht. Kindergärten, Schulen und vor allem Einrichtungen, in denen Säuglinge und Kleinkinder betreut werden, müssen also ebenfalls Fälle von Pertussis an das Gesundheitsamt weiterleiten.
Meldepflicht bei Keuchhusten: Symptome richtig erkennen
Obwohl mittlerweile rund 90 Prozent aller Schulkinder gegen Pertussis geimpft sind, ist die Infektionskrankheit noch nicht ausgerottet. Nach etwa zehn Jahren endet im Normalfall die Immunität. Deshalb können auch Erwachsene und Jugendliche immer noch erkranken.
Die Symptome sind allerdings oft nur bei Kindern charakteristisch, daher sollten sich ältere Bevölkerungsgruppen bei Symptomen ähnlich der Bronchitis immer auch auf Keuchhusten untersuchen lassen. Bei Babys und Säuglingen verläuft die Krankheit ebenfalls uncharakteristisch und kann sogar lebensbedrohlich sein.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.