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Besser nicht lügen: Diese falschen Angaben zur Garage können teuer werden


Besser nicht lügen
Falsche Angaben zur Garage können teuer werden

Von t-online, mab

Aktualisiert am 05.11.2024Lesedauer: 2 Min.
Hier steht das Auto sicher: Wenn es aber dennoch zu einem Schadenfall kommt, sollten Ihre Angaben der Versicherung gegenüber stimmen.Vergrößern des Bildes
Hier steht das Auto sicher: Wenn es aber dennoch zu einem Schadenfall kommt, sollten Ihre Angaben der Versicherung gegenüber stimmen. (Quelle: Ecomedia/Robert Fishman/imago-images-bilder)

Achten Sie darauf, dass Sie bei Ihrer Kfz-Versicherung korrekte Angaben machen. Ein Schadensfall kann sonst teuer werden.

Garage oder Stellplatz? Viele Fahrer oder nur einer? Hohe oder niedrige jährliche Fahrleistung? Diese und andere Informationen fließen in die Berechnung der Kfz-Versicherung ein.

Deshalb sollten Autofahrer hier weder lügen noch spätere Veränderungen verschweigen. Bei falschen Angaben kann es spätestens im Schadensfall viel Ärger geben.

Das droht bei Falschangaben

Denn wer mit falschen Angaben auffliegt, muss nicht nur mit rückwirkenden Beitragsanpassungen rechnen. Der Schwindel kann gegebenenfalls auch zur Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag führen. In manchen Fällen gefährdet er sogar den Versicherungsschutz. Denn wenn ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, kann der Kasko- oder Haftpflichtschutz entfallen.

Die Versicherung muss dann zwar den Schaden des Dritten regulieren. Sie kann aber den Versicherten bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.

Veränderungen können den Beitrag aber auch senken. Zum Beispiel, wenn Autofahrer plötzlich eine Garage nutzen können und nicht mehr auf der Straße parken müssen.

Lieber nicht vor der Garage parken

Übrigens: Wer bei der Versicherung angibt, sein Auto nachts in eine Garage zu stellen, sollte das auch wirklich immer tun. Denn steht es davor, darf die Versicherung den Anspruch nach einem Diebstahl reduzieren.

Garage ist kein Abstellraum

Im Grunde ist es recht einfach: In der Garage darf das Auto abgestellt werden – und sonst nichts. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Garage angemietet haben oder besitzen. Streng genommen muss das geparkte Auto sogar fahrtüchtig und angemeldet sein. Beispielsweise einen abgemeldeten Oldtimer einzulagern, ist in der Regel nicht gestattet.

Wird gegen eine der Nutzungsregeln von Kfz-Garagen verstoßen, können Kommunen dem Garagennutzer oder -besitzer ein Bußgeld aufbrummen. 500 Euro gelten als eine gängige Strafsumme. Allerdings: Entsprechende Kontrollen von Garagen werden selten durchgeführt.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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