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Privathaftpflicht: Diese Schäden sind nicht abgedeckt


War es Unfall oder Vorsatz?
Privathaftpflicht: Diese Schäden sind abgedeckt – und diese nicht

Von dpa
Aktualisiert am 25.02.2025 - 15:15 UhrLesedauer: 2 Min.
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War es ein Unfall oder war es Vorsatz? Für den Privathaftpflichtversicherer macht das einen großen Unterschied bei der Bewertung eines Schadens. (Quelle: Markus Scholz/dpa-tmn/dpa-bilder)
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Die private Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Policen überhaupt. Sie zahlt, wenn Dritte durch fahrlässiges Verhalten geschädigt werden. In bestimmten Fällen versagt der Schutz aber.

Haben Sie jemand anderen durch eigenes fahrlässiges Handeln geschädigt? Dann kann Ihre Privathaftpflichtversicherung unter Umständen dafür einstehen. Aber Achtung: In bestimmten Fällen leistet die Police nicht.

  • Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben - also absichtlich und bei voller Kenntnis über die möglichen Folgen.
  • Auch wenn Dritte durch das Verhalten Ihres Haustiers zu Schaden kommen, springt die Police nicht immer ein. Schäden durch Kleintiere wie einen Hamster oder eine Katze seien in der Privathaftpflichtversicherung standardmäßig abgedeckt, sagt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW.
  • Wer aber einen Hund hat, kann sich nicht mehr auf die Police verlassen. Dann braucht es Weidenbach zufolge eine weitere Versicherung – die sogenannte Tierhalterhaftpflichtversicherung.

In welchen Fällen die Privathaftpflichtversicherung zahlt

Schlüssel zur Mietwohnung verloren? Als Fußgänger einem Fahrradfahrer in die Quere gekommen, der daraufhin gestürzt ist und sich verletzt hat? Dann wird die Privathaftpflichtversicherung wichtig. Die Versicherung übernimmt Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Dritten durch eigene fahrlässige Handlungen entstehen.

Dabei deckt die Police aber nicht nur den finanziellen Schaden ab, sondern wehrt auch unberechtigte Forderungen ab, sagt Julia Alice Böhne vom Bund der Versicherten. Heißt: Fordert jemand zu Unrecht etwa Schadenersatz von Ihnen, kann die Versicherung die Forderungen abwehren – notfalls auch vor Gericht.

Der Versicherer zahlt in der Regel auch für Schäden im Ehrenamt. "Gleiches gilt für Schäden durch unabsichtliche Übertragung eines Computervirus", sagt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW. Weil die zahlreichen Tarife verschiedener Anbieter insbesondere in den Details unterschiedlich ausgestaltet sein können, sollte man sich vor dem Abschluss genau mit den Inhalten befassen. Denn für verschiedene Versicherte können unterschiedliche Absicherungen wertvoll sein.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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