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Arbeitsunfall im Homeoffice: Diese Fälle sind von der Versicherung abgedeckt


Versichert oder nicht?
Das gilt im Homeoffice alles als Arbeitsunfall

Von dpa
Aktualisiert am 17.07.2023Lesedauer: 1 Min.
Arbeiten im Homeoffice: Auch zu Hause können während der Arbeitszeit Unfälle passieren.Vergrößern des Bildes
Arbeiten im Homeoffice: Auch zu Hause können während der Arbeitszeit Unfälle passieren. (Quelle: Jochen Tack/imago-images-bilder)
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Noch halb verschlafen aus dem Bett an den heimischen Arbeitsplatz getapst und dabei umgeknickt? Das und andere Missgeschicke können als Arbeitsunfall gelten.

Ob am heimischen Küchentisch, im Zug oder im Hotel: Spätestens seit der Corona-Pandemie ist das mobile Arbeiten in vielen Berufen möglich. Nicht wenige Beschäftigte machen davon Gebrauch. Nur: Wie sieht es dann eigentlich im Falle eines Unfalls aus?

Dann leistet in vielen Fällen die gesetzliche Unfallversicherung, teilt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer mit. Und zwar immer dann, wenn dem Unfall eine betriebliche Tätigkeit zugrunde gelegen hat, die auch am Arbeitsplatz beim Arbeitgeber versichert gewesen wäre.

Begleitung zur Kita ist versichert

Ein Sturz etwa auf dem Weg vom Bett oder dem Küchentisch an den heimischen Arbeitsplatz ist ein Arbeitsunfall. Versichert ist auch der Gang zum Drucker im Nebenraum sowie der Weg zur Toilette oder in die Küche, um ein Getränk zu holen. Der Toilettenbesuch und die Nahrungsaufnahme selbst sind laut Rechtsanwaltskammer hingegen nicht versichert.

Auch Unterbrechungen der Arbeitszeit – etwa für die Annahme einer privaten Postsendung – seien vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dafür leistet die Versicherung aber, wenn Eltern ihre Kinder in die Schule oder den Kindergarten bringen und dabei verunfallen.

Kommt es im Homeoffice oder bei der mobilen Arbeit tatsächlich zu einem Unfall, sollten Betroffene umgehend ihren Arbeitgeber informieren – am besten schriftlich, so die Rechtsanwaltskammer. Dabei sollte der Unfall beschrieben, Fotos gemacht und etwaige Zeugen benannt werden. Beim behandelnden Arzt muss zudem angegeben werden, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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