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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Recht bekommen Handwerker reagiert nicht auf Mängelrüge – so geht's jetzt weiter
Fehler passieren im Handwerk. Ihr Rechtsmittel dagegen ist die Mängelrüge. Reagiert der Handwerker nicht, gehen Sie folgendermaßen vor.
"Niemand ist perfekt" und "wo gehobelt wird, fallen Späne". Was nichts anderes heißt, als dass Menschen Fehler machen – auch Handwerker. Fehler sind ein unvermeidlicher Teil des Arbeitslebens, bieten jedoch die Chancen zur Verbesserung.
Wenn ein von Ihnen beauftragter Handwerker einen Fehler gemacht oder eine Leistung nicht so ausgeführt hat, wie Sie es sich vorgestellt haben, haben Sie das Recht auf Nachbesserung. Doch manchmal reagieren Handwerker nicht auf die sogenannte Mängelrüge. Müssen Sie sich dann mit der schlechten Arbeit abfinden? In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie in solchen Fällen vorgehen können.
Wie funktioniert eine Mängelrüge?
Der Handwerker hat seine Arbeit beendet und Sie stellen Mängel fest. Das ist ärgerlich und erfordert eine schnelle Reaktion Ihrerseits. Als ersten Schritt empfehlen wir, den Handwerker freundlich anzusprechen und auf die Mängel hinzuweisen. Werden diese behoben, sind keine weiteren Schritte erforderlich.
Funktioniert die diplomatische Variante nicht, schreiben Sie eine offizielle Mängelrüge. Wie bei Verkäufen haben Sie eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren, sodass Sie innerhalb dieses Zeitraums tätig werden müssen.
In der Mängelrüge beschreiben Sie den Fehler und setzen dem Handwerker eine Frist zur Nachbesserung. Im Internet finden Sie Vorlagen, die Ihnen das Aufsetzen des Schriftstücks erleichtern. Versenden Sie die Mängelrüge nachweisbar per Einschreiben mit Rückschein. Das ist wichtig, falls es zu Streitigkeiten kommt.
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Wie schnell muss der Handwerker auf die Mängelrüge reagieren?
Sie setzen in der Mängelrüge selbst eine Frist, innerhalb derer der Handwerker die Mängel zu beseitigen hat. In der Regel sind 14 Tage angemessen. Das Datum halten Sie dabei für den Fristnachweis schriftlich fest. Der Handwerker hat nach Eingang der Mängelrüge so viel Zeit, wie Sie schriftlich festgelegt haben.
Bei kleineren Mängeln und sonst solider Arbeitsleistung ist Kulanz mit einer Fristsetzung von vier Wochen möglich, darüber entscheiden Sie selbst. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich von einem Fachanwalt beraten, um Fehler zu vermeiden.
Handwerker reagiert nicht – so geht es jetzt weiter
Die Frist ist verstrichen und Sie haben noch nichts von Ihrem Handwerker gehört? Dann setzen Sie ihm im nächsten Schritt eine einmalige Nachfrist. In diesem Schreiben sollten Sie ankündigen, dass Sie bei Nichteinhaltung der Frist einen anderen Handwerker beauftragen, die dadurch entstehenden Kosten aber dem ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung stellen werden.
Dieses Vorgehen ist optional, Sie dürfen nun auch zur sogenannten Selbstvornahme greifen. Das heißt, dass Sie den Mangel selbst beheben beziehungsweise wie angekündigt durch einen anderen Handwerksbetrieb beheben lassen.
Gut zu wissen: Erst wenn der ursprüngliche Handwerker auch nach Ablauf der Nachfrist nicht reagiert oder die Mängelbeseitigung verweigert, dürfen Sie einen anderen Handwerksbetrieb mit der Beseitigung des Mangels beauftragen. In diesem Fall muss der ursprüngliche Handwerker die Kosten für die Mängelbeseitigung durch den anderen Betrieb tragen.
Rechnung bei Mangel kürzen
Es ist auch möglich, die Rechnung zu kürzen, bis der Mangel vom Handwerker selbst behoben wurde. Da die Definition eines Mangels im Gesetz klar geregelt ist, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt zurate zu ziehen. So stellen Sie sicher, dass im Falle eines Rechtsstreits die Beweislage eindeutig ist.
Es ist wichtig, dass Sie diese Schritte genau einhalten und dokumentieren. Wenn Sie vorschnell einen anderen Handwerker beauftragen, ohne dem ursprünglichen Auftragnehmer die Chance zur Nachbesserung zu geben, riskieren Sie, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
- verbraucherzentrale.de: Recht auf Nachbesserung im Handwerk