Thema Schuldenfalle Pfändung trotz P-Konto – geht das?
5,65 Millionen Deutsche sind laut Creditreform überschuldet. Das P-Konto soll vor Pfändungen schützen. Doch funktioniert das wirklich in jedem Fall?
Das Pfändungsschutzkonto gibt es seit dem Sommer 2010. Doch seither wird es oft missverstanden. Denn viele haben den Eindruck, dass Pfändungen mit dem Schutzkonto unmöglich geworden seien. Ganz so einfach ist es aber nicht. Wir klären die Frage, ob es möglich ist, eine Pfändung trotz P-Konto zu erleben.
P-Konto schützt Freibeträge
Gläubiger greifen zur Kontopfändung, wenn Mahnungen oder Inkassoschreiben nicht zum gewünschten Erfolg führen. Durch die Pfändung wird direkt in das Vermögen des Schuldners vollstreckt. Allerdings ist es in der Vergangenheit auch vorgekommen, dass ein Girokonto durch die Pfändung komplett gesperrt wurde.
Als Reaktion darauf schuf der Gesetzgeber das P-Konto. Es schützt das Einkommen des Schuldners bis zu einem bestimmten Freibetrag. Die Freibeträge steigen regelmäßig. So gilt seit 1. Juli 2024 ein Betrag von 1.500 Euro. Dieser kann durch verschiedene Umstände wie bestehende Unterhaltspflichten weiter steigen. Wer mehr Geld braucht, etwa weil er krank ist, kann ebenfalls mit einem höheren Pfändungsfreibetrag rechnen.
Freigrenzen für Pfändungen nach Zahl der Unterhaltspflichten:
- Pfändungsfreibetrag ohne unterhaltspflichtige Person – 1.500 Euro
- Pfändungsfreibetrag mit einer unterhaltspflichtigen Person – 2.060 Euro
- Pfändungsfreibetrag mit zwei unterhaltspflichtigen Personen – 2.370 Euro
- Pfändungsfreibetrag mit drei unterhaltspflichtigen Personen – 2.680 Euro
Die geltenden Freibeträge fußen auf § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO).
Über Guthaben unterhalb der Freigrenzen kann auch bei einer laufenden Pfändung verfügt werden. Höhere Summen auf dem P-Konto kann die Bank hingegen an Gläubiger überweisen.
Praktisches Beispiel: Frau Müller wandelt ihr Girokonto in ein P-Konto um. Sie hat eine individuelle Pfändungsfreigrenze von 2.060 Euro und ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro. Jeden Monat darf Frau Müller über ihren Freibetrag verfügen. Die Differenzsumme von 440 Euro gibt die Bank an den Gläubiger weiter. Das kann Frau Müller nur verhindern, wenn sie einen erhöhten Bedarf nachweist.
Pfändung bei Nachzahlungen verhindern
Übersteigt der Geldeingang den Pfändungsfreibetrag, wird er in der Regel gepfändet. Gehen Nachzahlungen auf dem Konto ein, gibt es jedoch Abhilfe. Durch eine einmalige Erhöhung des Freibetrags ist es möglich, gewisse Nachzahlungen vor der Pfändung zu schützen. Dazu gehören:
- Nachzahlungen von Bürgergeld (Sozialleistungen), Grundsicherung oder Kindergeld
- Nachzahlungen von Asylbewerberleistungen
- Nachzahlungen von Einkommen (maximal 500 Euro) durch den Arbeitgeber
- Nachzahlungen von Rente (maximal 500 Euro)
- Nachzahlungen von Arbeitslosengeld I (maximal 500 Euro)
- Nachzahlungen von Wohngeld
- Nachzahlungen von Pflegegeld
Gemeinschaftskonten umwandeln
Viele Paare führen gemeinsam ein Bankkonto. Drohen finanzielle Schwierigkeiten und Pfändungen, sollten sie über die Umwandlung in Einzelkonten nachdenken.
Hintergrund: Das Pfändungsschutzkonto kann nur auf den Namen einer Person geführt werden. Einzelkonten beugen Problemen vor. Eine Umwandlung von Giro- in P-Konto erfolgt ausschließlich auf Antrag.
Pfändung kann für 12 Monate ausgeschlossen werden
Inhaber eines P-Kontos haben die Möglichkeit, drohende Pfändungen komplett abzuwehren. Das geht jedoch nur dann, wenn das Guthaben regelmäßig den geltenden Freibetrag unterschreitet. Das Gericht kann in so einem Fall auf Antrag die "Unpfändbarkeit" anordnen. Damit läuft jede Pfändung quasi ins Leere – aber nur zeitlich befristet. Die Anordnung der Unpfändbarkeit gilt maximal 12 Monate.
- www.verbraucherzentrale.de: "Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto"
- www.bmj.de: "Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen"
- schuldnerberatung-schulz.de: "Pfändungstabelle (2023 – 2024)"