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Lebenslanges Wohnrecht für Lebensgefährtin: Alle Fakten im Überblick


Erbe und Testament
So räumen Sie Ihrer Lebensgefährtin ein lebenslanges Wohnrecht ein

t-online, Ines Richter

Aktualisiert am 04.07.2024Lesedauer: 2 Min.
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Lebenslanges Wohnrecht: Damit lässt sich über den Tod des Partners hinaus Sicherheit für den unverheirateten Partner schaffen. (Quelle: IMAGO/imageBROKER/Karl F. Schöfmann/imago)

Stirbt der unverheiratete Lebenspartner, erbt die Lebensgefährtin nach dem Gesetz nichts. Es kann daher sinnvoll sein, ihr ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen.

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der überlebende Partner laut Gesetz keinen Anspruch auf ein Erbe. Ist kein Testament vorhanden, sind nur die Verwandten des Verstorbenen erbberechtigt. In einem Testament kann das Erbe aber auch für die Lebensgefährtin geregelt werden.

Allerdings muss die Lebensgefährtin den größten Teil ihres Erbes versteuern, da der Steuerfreibetrag für sie nur gering ist. Für unverheiratete Paare kann es eine sinnvolle Option sein, ein lebenslanges Wohnrecht zu vereinbaren, um die Wohnsituation der Lebensgefährtin im Todesfall abzusichern. Wir erklären, was ein lebenslanges Wohnrecht ist, welche Vorteile es bietet und wie man es vertraglich ausgestaltet.

Was ist ein lebenslanges Wohnrecht?

Das lebenslange Wohnrecht berechtigt die eingetragene Person, die Immobilie bis zu ihrem Lebensende zu bewohnen. Es wird als beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder als dingliches Recht in das Grundbuch eingetragen und endet automatisch mit dem Tod der Berechtigten. Eine vorzeitige Auflösung ist nur mit Zustimmung der Wohnberechtigten möglich.

Welche Vorteile bietet ein lebenslanges Wohnrecht für die Lebensgefährtin?

  • Absicherung der Wohnsituation über den Tod des Partners hinaus
  • Vermeidung eines erzwungenen Umzugs im Alter
  • Recht, Familienangehörige oder Pflegepersonal aufzunehmen

Welche Vorteile bietet ein lebenslanges Wohnrecht für den Eigentümer?

  • Erbfolge für gesetzliche Erben bleibt unangetastet
  • Möglichkeit, Wohnrecht mit Bedingungen zu versehen

Wie regelt man ein lebenslanges Wohnrecht für die Lebensgefährtin im Testament?

Damit die hinterbliebene Lebensgefährtin im Todesfall ihres Partners nicht leer ausgeht, ist es wichtig, Regelungen in einem Testament zu treffen. Dieses Testament sollte vor einem Notar verfasst werden, denn er kennt die gesetzlichen Regelungen und hält Tipps bereit, wie das Erbe geregelt werden kann.

So ist es möglich, im Testament das lebenslange Wohnrecht für die Lebensgefährtin einzuräumen. Die Lebensgefährtin erbt dann zwar nicht die Immobilie, darf aber darin wohnen bleiben. Das lebenslange Wohnrecht erlischt bei ihrem Tod. Es kann für das gesamte Haus, aber auch nur für einzelne Bereiche gelten.

Dabei sind folgende Punkte zu regeln:

  • Genaue Abgrenzung der Räumlichkeiten
  • Befristung oder Laufzeit "lebenslang"
  • Übernahme von Nebenkosten und Instandhaltungspflichten
  • Rücktrittsrecht für den Eigentümer bei Trennung

Wichtig: Das lebenslange Wohnrecht sollten Sie auch im Grundbuch eintragen.

Gibt es Alternativen zum lebenslangen Wohnrecht?

Eine Alternative zum lebenslangen Wohnrecht ist das Nießbrauchrecht für die Lebensgefährtin, das ebenfalls testamentarisch geregelt werden kann. Wird lebenslanges Wohnrecht vereinbart, darf die Lebensgefährtin lediglich in der Immobilie wohnen. Das Nießbrauchrecht beinhaltet nicht nur das Wohnrecht, es ist der Lebensgefährtin auch erlaubt, auszuziehen und die Immobilie zu vermieten. Die Mieteinnahmen darf sie für sich selbst nutzen.

Steuern beim lebenslangen Wohnrecht

Wird das lebenslange Wohnrecht für die Lebensgefährtin im Testament geregelt, gilt für sie nur ein Steuerfreibetrag von 20.000 Euro. Auf die Summe, die den Freibetrag überschreitet, wird Erbschaftssteuer fällig (mehr dazu hier). Doch was ist ein lebenslanges Wohnrecht wert?

Dafür ermittelt das Finanzamt, welche Monatsmiete mit der Immobilie erzielt werden könnte. Dieser Betrag wird mit der statistisch verbleibenden Lebenserwartung der Lebensgefährtin multipliziert. Auf den ermittelten Betrag muss die Lebensgefährtin Erbschaftssteuer zahlen.

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