t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberBeruf & Karriere

Unfall auf dem Arbeitsweg: Das sollten Sie tun | Wegeunfall


Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.

Versicherung hilft
Unfall auf dem Arbeitsweg: Das sollten Sie tun


17.01.2024Lesedauer: 4 Min.
Ausgerutscht im Schnee (Symbolbild): Wenn es im Winter glatt und rutschig ist, passiert schnell ein Unfall.Vergrößern des Bildes
Ausgerutscht im Schnee (Symbolbild): Wenn es im Winter glatt und rutschig ist, passiert schnell ein Unfall. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn)

Wenn Sie auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Unfall haben, handelt es sich um einen Wegeunfall. So sollten Sie dann vorgehen.

Viele Beschäftigte verbringen einen nicht unerheblichen Teil ihres Tages damit, unterwegs zur Arbeit zu sein oder von ihr zurückzukehren. Passiert in dieser Zeit ein Unfall, sind sie über die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers ohne Zusatzkosten abgesichert. Doch was bedeutet das genau? Wichtige Fragen und Antworten.

Was gilt als Unfall auf dem Arbeitsweg?

Grundsätzlich gilt jeder Unfall, der Ihnen auf dem unmittelbaren Weg von oder zur Arbeit passiert, als sogenannter Wegeunfall. "Unmittelbar" bedeutet allerdings nicht, dass es sich zwingend um den kürzesten oder schnellsten Arbeitsweg handeln muss.

Wer etwa wegen einer Baustelle oder eines Staus eine Umleitung fahren muss, ist auch auf dieser Strecke gesetzlich unfallversichert. Gleiches gilt für Umwege, die nötig sind, damit Sie Ihren Beruf ausüben können. Dazu zählt zum Beispiel, dass Sie Ihr Kind zur Kita bringen. Auch der Weg zum Treffpunkt einer Fahrgemeinschaft ist versichert.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Wohnhaus verlassen, und endet, sobald Sie Ihre Arbeitsstätte erreichen. Umgekehrt gilt das Gleiche für den Nachhauseweg.

§ 8 Sozialgesetzbuch VII (SGB 7) regelt zudem, dass Sie in gleichem Umfang unfallversichert sind, wenn Sie im Homeoffice arbeiten. Dort heißt es: "Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte."

Dadurch sind zum Beispiel Eltern versichert, die im Homeoffice arbeiten, aber das Haus verlassen, um ihren Nachwuchs zur Kinderbetreuung zu bringen oder von dort abzuholen. Aber auch die Wege in die Küche, zur Toilette oder vom Bett zum Schreibtisch sichert die gesetzliche Unfallversicherung ab (Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Dezember 2021, Az. B 2 U 4/21 R).

Was gilt nicht als Wegeunfall?

Legen Sie aus privaten Gründen einen Umweg auf dem Arbeitsweg ein, gilt ein etwaiger Unfall nicht mehr als Arbeitsunfall. Sowohl der kurze Abstecher zum Supermarkt als auch der Besuch bei Freunden lässt Ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erlöschen.

Was sollte ich nach einem Unfall auf dem Arbeitsweg tun?

Haben Sie einen Wegeunfall erlitten, sollten Sie zunächst Ihren Chef kontaktieren. Teilen Sie ihm nicht nur mit, dass Sie arbeitsunfähig sind, sondern in jedem Fall auch, dass die Ursache dafür ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit war. Er meldet ihn dann der gesetzlichen Unfallversicherung.

Stellt sich später heraus, dass Sie sich so stark verletzt haben, dass Sie länger als nur am Unfalltag arbeitsunfähig sind, müssen Sie einen sogenannten Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Das sind in der Regel Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Auf der Webseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) finden Sie eine Datenbank, in der Sie einen D-Arzt in Ihrer Nähe suchen können. Haben Sie sich vorher schon bei Ihrem Hausarzt behandeln lassen, überweist er Sie zu einem D-Arzt.

Gut zu wissen: Bei reinen Augen- sowie Hals-, Nasen- oder Ohrenverletzungen sollten Sie sofort einen Augen- oder HNO-Arzt aufsuchen. Diese gelten automatisch als D-Ärzte. Gleiches gilt für Zahnärzte.

Der D-Arzt entscheidet darüber, wie Sie behandelt werden und schreibt einen Bericht für die gesetzliche Unfallversicherung. Sie müssen ihn auch aufsuchen, wenn Sie zwar nicht länger als über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig sind, die ärztliche Behandlung aber voraussichtlich länger als eine Woche dauert oder Sie Heil- und Hilfsmittel in Anspruch nehmen müssen.

Was leistet die Versicherung nach einem Wegeunfall?

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind in der Regel umfangreicher als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Während die Krankenkasse bei einem privaten Unfall lediglich darauf achten muss, dass Sie ausreichend und zweckmäßig behandelt werden, muss die gesetzliche Unfallversicherung "alle geeigneten Mittel" ausschöpfen, um Sie wieder fit zu machen.

So übernimmt sie etwa die Behandlungs- und Rehakosten komplett – egal, wie hoch diese ausfallen. Auch werden für Sie keine Zuzahlungen zu Medikamenten oder bei stationären Aufenthalten im Krankenhaus fällig. Ihre Versichertenkarte der Krankenkasse müssen Sie bei den Behandlungen nicht vorzeigen. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte. Und: Die Unfallversicherung zahlt bei Wegeunfällen das sogenannte Verletztengeld.

Sie erhalten dann 80 Prozent Ihres Bruttoentgelts, maximal den entgangenen Nettoverdienst. Damit liegt das Verletztengeld höher als das Krankengeld, bei dem Sie 70 Prozent Ihres Bruttoentgelts bekommen würden, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoverdiensts, der Ihnen entgangen ist. Mehr zum Krankengeld lesen Sie hier. Weder das Verletztengeld noch andere Leistungen der Unfallversicherung müssen Sie beantragen. Der Träger gewährt diese automatisch anhand der ärztlichen Unterlagen.

Sollte der Unfall auf dem Arbeitsweg zu langfristigen Gesundheitsschäden führen, die sich auch mit Behandlungs- und Reha-Maßnahmen nicht abwenden ließen, haben Sie außerdem Anspruch auf eine lebenslange Rente. Dafür muss die Beeinträchtigung mindestens 26 Wochen enthalten und Ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent gemindert sein.

Verwendete Quellen
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Themen



TelekomCo2 Neutrale Website