Arbeitsrecht Krank in den ersten vier Wochen: Gibt es eine Lohnfortzahlung?
Nach gesetzlicher Vorschrift ist eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorgesehen. Ihr Anspruch hängt dabei von der Dauer der Beschäftigung ab.
Im Krankheitsfall haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber. Das Gesetz sieht vor, dass Sie innerhalb eines Jahres für insgesamt sechs Wochen (42 Tage) Ihren vollen Lohn erhalten, falls Sie wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sind. Sie müssen jedoch erst eine bestimmte Zeit lang beschäftigt sein. In der Probezeit besteht nicht immer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Lohnfortzahlung nach der vierten Woche
Befinden Sie sich noch in der Probezeit und sind Sie in den ersten vier Wochen arbeitsunfähig, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Sie erhalten dann also kein Geld von Ihrem Arbeitgeber, wenn im Tarif- oder Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Eine solche Wartezeit gilt auch, wenn Sie Azubi sind. Erst nach der vierten Woche ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie im Krankheitsfall weiterzubezahlen.
Sind Sie mindestens vier Wochen lang bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt, besteht ein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Es spielt dann keine Rolle, ob Sie sich noch in der Probezeit befinden.
Regelung zum Schutz des Arbeitnehmers
Es klingt paradox, doch wenn Sie in den ersten vier Wochen nach Arbeitsantritt krank werden und kein Geld erhalten, dient diese Regelung zum Schutz von Arbeitnehmern. Denn Ihrem Arbeitgeber entstehen weniger Kosten, da er Ihnen keinen Lohn zahlen muss. Er kann Ihnen daher nicht aufgrund Ihrer Erkrankung während der Probezeit kündigen.
Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall in den ersten vier Wochen
Erleiden Sie in den ersten vier Wochen Ihrer Beschäftigung einen Arbeitsunfall, besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber. Allerdings muss Ihr Chef den Arbeitsunfall an die Berufsgenossenschaft melden. Sie erhalten nach einem Arbeitsunfall in den ersten vier Wochen ein Verletztengeld von der Unfallversicherung. Es fällt niedriger aus als Ihr Nettolohn.
Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse
Werden Sie in den ersten vier Wochen Ihres Beschäftigungsverhältnisses krank, sind Sie nicht völlig ohne Einnahmen. Sie können bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld beantragen. Das Krankengeld beträgt höchstens 90 Prozent von Ihrem Nettolohn.
- lohn1x1.de: "Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - Regeln und Tipps" (Stand: 12.01.2022)
- ihre-vorsorge.de: "Krank zu Beginn der Probezeit: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung" (Stand: 09.08.2022)
- betaet.de: "Entgeltfortzahlung" (Stand: 03.07.2023)