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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Finanzen in der Schwangerschaft Zählt Mutterschutz zur Elternzeit? Das sollten Sie wissen

Mutterschutz und Elternzeit sind bekannte Begriffe. Doch wie unterscheiden sich die Zeiten und wo überlappen sie sich? Wir klären diese Frage.
Eine Schwangerschaft ist viel mit Planung verbunden. Dabei spielen vor allem die Finanzen eine wichtige Rolle. Mutterschutz und Elternzeit haben mehrere Funktionen. Dazu zählt unter anderem, der Mutter die nötige Zeit zur Erholung zu verschaffen. Zudem wird den Eltern die Möglichkeit gegeben, in der Anfangsphase voll für das Kind da zu sein. Sie sichern ein regelmäßiges Einkommen und den Arbeitsplatz. Doch wie werden die beiden Zeiten voneinander getrennt? Wir zeigen es Ihnen.
Trennung von Mutterschutz und Elternzeit
Für die Mutter beginnt die Elternzeit erst nach Ende des Mutterschutzes. Dennoch gilt: Wenn die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz genommen wird, wird die Zeit des Mutterschutzes von der verfügbaren Elternzeit der Mutter abgezogen. Wenn eine Mutter also 14 Wochen im Mutterschutz war, wird die verbleibende Zeit, die ihr für die Elternzeit zur Verfügung steht, um diese 14 Wochen gekürzt.
Aufgrund der finanziellen Regelungen gehört der Mutterschutz daher zwar nicht zur Elternzeit, aber die Zeit, die die Mutter im Mutterschutz verbringt, wird von der verfügbaren Elternzeit abgezogen.
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Die Elternzeit gilt für beide Elternteile
Mit der Geburt eines Kindes entsteht für beide Elternteile ein Anspruch auf Elternzeit, der drei Jahre beträgt. Dabei kann der Vater die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes beginnen, die Mutter beginnt ihre Elternzeit frühestens nach Ende des Mutterschutzes. Bei der Elternzeit handelt es sich für Arbeitnehmer um eine unbezahlte Freistellung, in der sie durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden können.
Beide Elternteile haben Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld, welches entweder ein Elternteil allein oder beide mit je sechs Monaten beantragen können. Wenn beide Gehälter wegfallen, ist eine Verlängerung des Elterngeldes um zwei Monate möglich.
Mutterschutz in zwei Phasen
Der Mutterschutz wird in zwei Phasen unterteilt:
- In der ersten Phase gilt eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Wenn sich der tatsächliche Geburtstermin nach vorn oder nach hinten verschiebt, verkürzt oder verlängert sich die Mutterschutzfrist entsprechend. Wird das Kind beispielsweise eine Woche vor dem errechneten Geburtstermin geboren, endet die Mutterschutzfrist bereits mit der Geburt, also nach fünf Wochen.
- Die zweite Phase gilt für acht Wochen und beginnt mit der Geburt. In besonderen Fällen, beispielsweise bei der Geburt eines Frühchens, verlängert sich diese Phase auf zwölf Wochen.
Für die Zeit des Mutterschutzes erhält die Mutter von ihrem Arbeitgeber weiterhin einen Teil ihres Gehalts. Zusätzlich kann die Mutter einen Antrag auf Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse stellen, wodurch die Mutter unterm Strich das gleiche Einkommen wie vor dem Mutterschutz erhält.
- Datev: "Mutterschutz und Gehalt: Diese Regeln gelten"
- Barmer: "Mutterschutzrechner: Wann beginnt mein Mutterschutz und die anschließende Elternzeit?"
- IHK: "Mutterschutz und Elternzeit"
- Bundesministerium der Justiz: "Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)"